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Arbeitsrecht Entscheidung: Kein Lohn bei Krankmeldung nach Tattoo





Arbeitsrecht Entscheidung: Kein Lohn bei Krankmeldung nach Tattoo


Arbeitsrecht Entscheidung: Kein Lohn bei Krankmeldung nach Tattoo – Aktuelles Urteil stärkt Arbeitgeberrecht

Arbeitsrecht Entscheidung | Urteil Arbeitsrecht Tattoo | Tätowierung und Entgeltfortzahlung

Einleitung: Arbeitsunfähigkeit nach Tattoo – Was sagt das aktuelle Urteil?

Immer mehr Arbeitnehmer lassen sich Tattoos stechen. Doch was passiert, wenn nach einer Tätowierung gesundheitliche Probleme auftreten und eine Krankmeldung erforderlich ist? Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat dies im Mai 2025 (Az.: 5 Sa 284 a/24) ganz neu beurteilt.
Rechtsanwalt Marco Lott aus Rastatt analysiert diese wegweisende Entscheidung und gibt Ihnen als Arbeitnehmer oder Tattoo-Fan konkrete Tipps, wie Sie Ihre Ansprüche auf Entgeltfortzahlung sichern können.

Der Fall: Krank nach Tätowierung – Lohnfortzahlung verweigert

Eine Arbeitnehmerin ließ sich in ihrer Freizeit ein Tattoo stechen. Kurz darauf entzündete sich die Hautstelle, sie musste sich krankschreiben lassen. Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung mit Verweis auf „Eigenverschulden“ – ein typischer Streitpunkt im Arbeitsrecht rund ums Thema Tattoo und Krankmeldung.

Urteil Arbeitsrecht Schleswig-Holstein: Kein Anspruch bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit nach Tattoo

Das Gericht urteilte eindeutig: Wer freiwillig ein Tattoo stechen lässt und dann durch Komplikationen (z.B. Entzündung) arbeitsunfähig wird, hat keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Begründung: Das Risiko einer Infektion nach Tätowierungen ist bekannt (rund 1–5 % aller Tattoos). Der Arbeitnehmer handelt eigenverantwortlich und muss das Risiko selbst tragen.

  • Krankmeldung nach Tattoo? Anspruch auf Lohnfortzahlung meist ausgeschlossen!
  • Betrifft auch andere kosmetische Eingriffe (Schönheits-OPs).
  • Arbeitgeber muss Verschulden nachweisen, aber Risiken sind bei Tätowierungen allgemein bekannt.

Ihre Rechte als Arbeitnehmer: Tipps, Risiken und korrekter Umgang

Tipps:

  • Planen Sie Tattoos oder Schönheits-OPs rund um Frei-, Urlaubs- oder Wochenendtage.
  • Dokumentieren Sie Hygiene, Ablauf und ärztlichen Hinweise.
  • Melden Sie Erkrankungen sofort und korrekt dem Arbeitgeber.
  • Lassen Sie sich vor kosmetischen Eingriffen beraten, um arbeitsrechtliche Nachteile zu vermeiden.
  • Im Streitfall sofort Kontakt mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht aufnehmen!

Risiken:

  • Bewusste Risiken (wie Tätowierungen) können zum Verlust des Lohnanspruchs führen.
  • Bei häufigen Krankmeldungen nach freiwilligen Eingriffen droht schlimmstenfalls sogar eine Kündigung.

Was gilt bei anderen Krankheiten?

Gewöhnliche Erkrankungen, Sportverletzungen oder Alltagsunfälle stehen dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht entgegen.

Fazit: Immer zuerst informieren – Ihr Anspruch auf Lohn ist kein Selbstläufer!

Die neue Entscheidung stärkt Arbeitgeber: Nach einem Tattoo sind die Chancen auf Entgeltfortzahlung bei Krankmeldung gering. Lassen Sie sich vor Ihrer Tätowierung ausführlich über die juristischen Folgen beraten.

Jetzt individuelle Beratung sichern – Rechtsanwalt Marco Lott aus Rastatt, direkt über www.rechtsanwalt-lott.de/kontakt!

FAQ: Arbeitsrecht, Tattoo und Lohnfortzahlung

Wann bekomme ich trotz Tattoo noch Entgeltfortzahlung?
Nur wenn Sie nachweisen können, dass alle Hygienevorgaben beachtet wurden und das Risiko auch bei größtmöglicher Sorgfalt bestand.
Gilt das Urteil auch für Piercings oder Schönheitsoperationen?
Ja, auch nach kosmetischen Eingriffen können Arbeitnehmende bei Arbeitsunfähigkeit den Lohnanspruch verlieren.
Darf der Arbeitgeber bei jeder Tätowierung die Lohnzahlung verweigern?
Nur bei Komplikationen, die direkt und nachweisbar auf das Tattoo zurückzuführen sind.
Hilft mir ein Attest gegen die Kürzung?
Ein Attest ist Pflicht, entbindet aber nicht bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit.
Wie gehe ich bei Problemen vor?
Schnellstmöglich Kontakt zu Rechtsanwalt Marco Lott aufnehmen – gemeinsam finden Sie die beste Lösung!


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