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Trunkenheit am Steuer – Promillefahrt im Straßenverkehr zwischen Ordnungswidrigkeit und Strafrecht

Trunkenheit am Steuer – Promillefahrt im Straßenverkehr zwischen Ordnungswidrigkeit und Strafrecht

 

Alkohol am Steuer ist eine der Hauptursachen für Verkehrsunfälle. Vor allem jüngere Verkehrsteilnehmer unterschätzen häufig die Wirkung des Alkoholkonsums auf ihre Fahrtüchtigkeit. Wir klären Sie über die rechtlichen Konsequenzen auf und geben Ihnen Hinweise, wie Sie sich verhalten sollten, wenn Ihnen eine Alkoholfahrt vorgeworfen wird.    

Trunkenheit am Steuer geht in vielen Fällen über eine bloße Ordnungswidrigkeit hinaus. Das Bußgeld bemisst sich hier nicht in erster Linie bloß am Blutalkoholspiegel. Die Rechtsprechung orientiert sich unter anderem auch daran, ob eine Fahrt unter Alkoholeinfluss bereits in der Vergangenheit festgestellt wurde und ob von einer Suchterkrankung ausgegangen werden muss, die mit symptomatischen Ausfallerscheinungen einhergeht.

Die Grenze zu einer Straftat ist in solchen Fällen mitunter schnell überschritten. Führerscheinentzug, empfindliche Geldstrafen oder in einigen Fällen auch die Verhängung einer Freiheitsstrafe – wenn Beschuldigte etwa in einen Unfall mit Personenschaden verwickelt wurden – sind mögliche strafrechtliche Konsequenzen. Wenden Sie sich vertrauensvoll an die Kanzlei von Rechtsanwalt Marco Lott, der sie mit fachanwaltlicher Kompetenz im Verkehrsrecht berät und vor Gericht vertritt. Im Folgenden geben wir Ihnen grundsätzliche Hinweise zur aktuellen Rechtslage und einige Empfehlungen, wie Sie sich bei dem Vorwurf einer Alkoholfahrt in einer Verkehrskontrolle verhalten sollten.

 

Promillegrenzen und Strafen im Verkehrsrecht

 

Nach Angaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) verdoppelt sich das Risiko eines Verkehrsunfalls bereits bei 0,3 Promille. Autofahrer unter Promilleeinfluss handeln weniger gefahrenbewusst und agieren deutlich risikofreudiger. Abhängig vom Blutalkoholspiegel sind die Sinneswahrnehmung und das Koordinationsvermögen mitunter deutlich beeinträchtigt. Eine Strafbarkeit tritt dann ein, wenn alkoholbedingte Auffälligkeiten wie etwa überhöhte Geschwindigkeit, das Fahren in Schlangenlinien oder ein Rotlichtverstoß nachgewiesen werden können. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber Promillegrenzwerte festgesetzt:

 

  • 0 Promille: Ein striktes Alkoholverbot gilt für Fahranfänger (Fahrerlaubnis auf Probe) und Fahrer in einem Alter bis 21 Jahre. Bei einer Ordnungswidrigkeit muss mit einem Bußgeld von bis zu 250 Euro und einem Punkt im Fahreignungsregister gerechnet werden. Die Probezeit kann außerdem zusätzlich um vier Jahre verlängert werden. Für Bus- und Taxifahrer sowie Fahrer von Gefahrgütern gilt die 0 Promille-Auflage verbindlich, andernfalls drohen Geldbußen bis zu 50.000 Euro.
  • 0,3 Promille: Bei der sogenannten „relativen Fahruntüchtigkeit“ wird davon ausgegangen, dass ein Fahrzeug nicht mehr sicher geführt werden kann und das Reaktionsvermögen im laufenden Verkehr eingeschränkt ist. Im Fall nachweislich alkoholbedingter Ausfallerscheinungen drohen drei Punkte in Flensburg sowie ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Kommt es wegen „Trunkenheit im Verkehr“ zu einem Unfall (mit Sach- und/oder Personenschäden) können empfindliche Geld- oder Freiheitsstrafen verhängt und die Fahrerlaubnis entzogen werden.
  • 0,5 Promille: Die Ordnungswidrigkeit wird mit einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten im Fahreignungsregister geahndet. Wer im Straßenverkehr wiederholt auffällig wird, muss mit deutlich höheren Sanktionen rechnen – bereits beim zweiten Verstoß mit 1000 Euro, drei Monaten Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg.
  • 1,1 Promille: Hier geht der Gesetzgeber von einer absoluten Fahruntüchtigkeit aus. Deshalb liegt in diesem Fall beim Fahren eines Kfz grundsätzlich eine Verkehrsstraftat („Trunkenheit im Verkehr“) vor. Der Führer eines Kfz kann mit drei Punkten in Flensburg rechnen, dem Entzug der Fahrerlaubnis von mindestens einem halben Jahr, einer deutlichen Geld- und/oder Freiheitsstrafe.
  • 1,6 Promille: Von einer Fahrtüchtigkeit kann keine Rede sein! Auf die Trunkenheitsfahrt mit dem Kfz folgt der Entzug der Fahrerlaubnis und zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).

 

Das wird Sie außerdem interessieren: Eine Promillefahrt ist nicht nur mit Kraftfahrzeugen strafbar: Auch eine Alkoholfahrt mit dem Fahrrad, E-Scooter, E-Bike oder Pedelec kann strafbar sein! Mitunter droht hier bei gravierenden Verstößen auch der Entzug des Kfz-Führerscheins.

 

Das sollten Sie beachten!

 

Wirft man Ihnen eine Alkoholfahrt vor, hängt das Strafmaß grundsätzlich davon ab, ob Sie schon früher wegen Alkoholdelikten auffällig geworden sind. Wurden Sie bei einer Verkehrskontrolle mit zu viel Alkohol am Steuer angetroffen, erhalten Sie in der Regel einen Bußgeldbescheid. Je nach Schwere des Verstoßes kann dieser Punkte, ein Fahrverbot oder auch den Führerscheinentzug umfassen. In gravierenden Fällen liegt eine Straftat vor, die neben einer Geldstrafe auch mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden kann. In der Rechtsfindung vor Gericht gibt es allerdings auch große Freiräume – gerade im Bereich des Strafrechts bestehen hier Ermessensspielräume, die ich als Anwalt für Sie zu nutzen weiß. Dabei gilt es unter anderem festzustellen, ob es sich in Ihrem Fall um eine vorsätzliche oder fahrlässige Alkoholfahrt gehandelt hat.

Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft und können angefochten werden. Hier sollten Sie rechtzeitig innerhalb der Einspruchsfrist von 2 Wochen einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen, der Einsicht in die Ermittlungsakte hat und die Erfolgsaussichten eines Einspruchs unter Abwägung des Prozessrisikos realistisch beurteilen kann.

Auch bei einem Verkehrsdelikt mit unter 0,5 Prozent Promille Alkohol im Blut gibt es keine generelle Straffreiheit, entgegen einer landläufigen Auffassung. Auch kann laut einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts schon bei Werten unter 1,6 Promille eine MPU angeordnet werden. Kommt es zu einem selbst verschuldeten Unfall, kann die Kfz-Versicherung zudem Regressforderungen geltend machen.

Sollten Sie bei einer Verkehrskontrolle verdächtigt werden, eine alkoholbedingte Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, sollten Sie sich vor Ort nicht zur Sache äußern. Lassen Sie sich auch auf keine schriftlichen Aussagen ein. Machen Sie lediglich die erforderlichen Angaben zur Person und legen Sie Führerschein und Fahrzeugpapiere vor. Setzen Sie sich mit dem Anwalt Ihres Vertrauens in Verbindung und lassen Sie sich beraten. In vielen Fällen lässt sich durch geeignete Maßnahmen das Strafmaß mildern, der Entzug der Fahrerlaubnis vermeiden und in einem Strafprozess mitunter ein Freispruch erwirken.

Wenden Sie sich an die Rechtsanwaltskanzlei Marco Lott, wenn Sie eine Beratung oder fachanwaltliche Vertretung in Ihrem individuellen Fall wünschen. Nehmen Sie hier Kontakt auf oder rufen Sie uns einfach an.

 

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