Video weitergeschickt – jetzt strafbar? BayObLG 2025 zu § 184b StGB
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Rechtsanwalt Lott
BayObLG 2025: Wer kinderpornographische Videos weiterleitet, riskiert eine Freiheitsstrafe. Rechtsanwalt Lott in Rastatt erklärt die Entscheidung und Ihre Rechte als Beschuldigter.
Einleitung
Ein kurzes Video per Messenger weitergeschickt – und plötzlich ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechens.
Die Frage, wann ein weitergeschicktes Video nach § 184b StGB strafbar ist, beschäftigt zunehmend Ermittlungsbehörden und Strafgerichte.
Was viele nicht wissen: Wer kinderpornographische Inhalte weiterleitet, macht sich nach deutschem Strafrecht strafbar, selbst wenn er behauptet, den genauen Inhalt nicht gekannt zu haben.
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat in einem aktuellen Beschluss im Strafrecht vom 9. Dezember 2025 (Az. 203 StRR 460/25) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen das Weiterleiten eines Videos zur Verurteilung führt – und warum bestimmte Schutzbehauptungen vor Gericht nicht verfangen.
Diese aktuelle Strafrecht-Entscheidung betrifft jeden, der Messenger-Dienste nutzt.
Sie zeigt, wie schnell man als Beschuldigter in ein Strafverfahren gerät – und wie wichtig es ist, sofort einen erfahrenen Strafverteidiger einzuschalten.
Rechtsanwalt Lott berät und verteidigt Mandanten in Rastatt, Baden-Baden, Karlsruhe und der gesamten Region in allen Phasen des Strafverfahrens.
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Was ist § 184b StGB? – Kurz erklärt
§ 184b StGB – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte – erfasst alle Handlungen, die mit kinderpornographischen Inhalten in Zusammenhang stehen, vom Herstellen über das Verbreiten bis hin zum bloßen Besitz.
Bereits das einmalige Weiterleiten an eine andere Person – die sogenannte Drittbesitzverschaffung – ist eine vollendete Straftat.
Die Strafe beträgt im Regelfall Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren.
Sachverhalt – Was war passiert?
Ein Angeklagter wurde vom Landgericht Regensburg mit Urteil vom 21. Juli 2025 wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte nach § 184b StGB verurteilt.
Er hatte über einen Messenger-Dienst ein kurzes Video weitergeleitet, das ein Kind bei sexueller Selbstbeschäftigung zeigte – konkret: die Penetration eines Tieres durch das erigierte Geschlechtsteil des Kindes.
Der Angeklagte verteidigte sich damit, er habe den Inhalt des Videos nicht gekannt, als er es weiterleitete.
Das Landgericht schenkte dieser Einlassung keinen Glauben: Es war nach eingehender Beweiswürdigung überzeugt, dass der Angeklagte sehr wohl Kenntnis vom Inhalt hatte.
Gegen das Urteil legte der Angeklagte Revision ein. Er rügte fehlerhafte Beweiswürdigung sowie eine fehlerhafte Beurteilung eines möglichen Verbotsirrtums (§ 17 StGB).
Die Gerichtsentscheidung – Das sagt das BayObLG
Das BayObLG verwarf die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die wichtigsten Aussagen im Überblick:
I. Beweiswürdigung ohne Rechtsfehler
Ein Revisionsgericht prüft kein Urteil auf seine inhaltliche Richtigkeit, sondern ausschließlich auf Rechtsfehler.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts – also die Begründung, warum das Gericht dem Angeklagten die behauptete Unkenntnis nicht glaubte – war nach Auffassung des BayObLG nachvollziehbar und rechtlich fehlerfrei.
Die Revision blieb damit ohne Erfolg.
II. Was ist ein kinderpornographischer Inhalt im Sinne des Gesetzes?
Kinderpornographisch ist ein Inhalt nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, wenn er sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren, die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes zum Gegenstand hat.
Das BayObLG stellte dabei folgende Grundsätze klar:
- Es ist nicht erforderlich, dass das Kind den sexuellen Charakter der Handlung kennt oder versteht.
- Es ist nicht erforderlich, dass weitere Personen aktiv an der Handlung beteiligt sind.
- Auch heimliche Aufnahmen, die ein Kind bei sexueller Selbstbeschäftigung aus eigenem Entschluss zeigen, fallen unter den Straftatbestand.
Keine sexuelle Handlung im gesetzlichen Sinne liegt hingegen vor, wenn sich eine Körperposition bei einem Vorgang ohne eindeutigen Sexualbezug – etwa beim Sport, beim An- oder Umkleiden oder beim Spielen – zufällig ergibt, auch wenn eine andere Person dies zur Anfertigung von Aufnahmen ausnutzt. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 03.12.2014 – 4 StR 342/14).
Das im vorliegenden Fall gezeigte Verhalten hatte nach den Feststellungen des Landgerichts einen eindeutigen sexuellen Sinngehalt.
Ein unbefangenes kindliches Spiel schied danach aus.
III. Zum Verbotsirrtum
Verbotsirrtum (§ 17 StGB): Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn der Täter nicht weiß, dass sein Verhalten verboten ist.
Ist dieser Irrtum unvermeidbar, entfällt die Schuld vollständig; ist er vermeidbar, kann die Strafe lediglich gemildert werden.
Das Landgericht hatte eine solche Erwägung zwar angestellt, dies jedoch ausdrücklich hypothetisch formuliert.
Das BayObLG erkannte, dass diese hypothetische Erwägung für sich genommen rechtlich fehlerhaft war – sie gefährdete den Bestand des Urteils jedoch nicht, weil nach den tatsächlichen Feststellungen kein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorlag.
Der Strafausspruch blieb daher bestehen.
Praktische Konsequenzen – Was bedeutet das für Sie als Beschuldigter?
Diese Strafrecht-Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für jeden, der mit einem Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB konfrontiert ist.
- „Ich kannte den Inhalt nicht“ schützt nicht automatisch: Wer behauptet, den Inhalt eines weitergeleiteten Videos nicht gekannt zu haben, muss damit rechnen, dass das Gericht diese Einlassung kritisch prüft – anhand von Dateiname, Videodauer, Dateigröße, Chat-Kontext und weiteren Umständen.
- Weiterleiten genügt für die Vollendung: Es kommt nicht darauf an, ob Sie den Inhalt dauerhaft besessen oder gespeichert haben. Das einmalige Weiterleiten an eine andere Person reicht für eine vollendete Straftat aus.
- Messenger-Kommunikation ist nachverfolgbar: Ermittlungsbehörden verfügen über zunehmend effektive Methoden, um die Verbreitung von Inhalten über Messenger-Dienste zu rekonstruieren.
- Kein Schutz durch Unwissen über das Verbot: Ein Verbotsirrtum ist im Bereich des § 184b StGB kaum erfolgreich, da das Verbot kinderpornographischer Inhalte als allgemein bekannt gilt.
- Sofort schweigen – sofort Anwalt: Erhalten Sie eine Vorladung der Polizei als Beschuldigter, machen Sie keinerlei Angaben – weder schriftlich noch mündlich –, bevor Sie anwaltlichen Rat eingeholt haben. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen.
Fazit
Das BayObLG hat mit seinem Beschluss vom 09.12.2025 die Anforderungen an eine Verurteilung nach § 184b StGB klar konturiert: Wer ein kinderpornographisches Video weiterleitet und dessen Inhalt kennt, ist strafbar – unabhängig davon, ob er selbst Urheber des Materials ist.
Die bloße Behauptung, den Inhalt nicht gekannt zu haben, trägt ohne überzeugende Umstände nicht.
Zugleich hat das BayObLG die Grenzen des Revisionsrechts bestätigt: Tatrichterliche Beweiswürdigung ist nur auf Rechtsfehler überprüfbar, nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit.
Die Entscheidung unterstreicht, wie ernst Strafverfolgungsbehörden und Gerichte Straftaten im Bereich der Kinderpornographie verfolgen – und wie wichtig frühzeitige, kompetente Strafverteidigung ist.
Rechtsanwalt Lott in Rastatt steht Ihnen bei Vorladungen, Durchsuchungen und laufenden Strafverfahren mit klarer Strategie und diskreter Beratung zur Seite.
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FAQ – Häufig gestellte Fragen
Ist es strafbar, ein Video weiterzuleiten, das man nicht geöffnet hat?
Strafbar nach § 184b StGB ist nur vorsätzliches Handeln.
Wer ein Video tatsächlich nicht geöffnet und dessen Inhalt nicht gekannt hat, handelt ohne Vorsatz.
Allerdings prüfen Gerichte diese Behauptung sehr genau anhand aller Umstände – etwa Dateiname, Dateigröße, Videodauer oder den Kontext des Chats.
Eine pauschale Schutzbehauptung allein reicht erfahrungsgemäß nicht aus.
Was ist Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte?
Drittbesitzverschaffung bedeutet, dass jemand einem anderen den Besitz an einem kinderpornographischen Inhalt verschafft – also beispielsweise ein Video über einen Messenger weiterleitet oder anderweitig zugänglich macht.
Es kommt nicht darauf an, ob der Weiterleitende den Inhalt selbst dauerhaft besitzt oder speichert.
Bereits das einmalige Weiterleiten reicht für die Vollendung der Tat aus.
Ab welchem Alter gilt jemand als Kind im Sinne des § 184b StGB?
Nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist eine Person ein Kind im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie unter vierzehn Jahren alt ist.
Diese Altersgrenze gilt unabhängig davon, ob das genaue Alter auf dem Bild oder Video eindeutig erkennbar ist.
Muss das Kind auf dem Video den sexuellen Charakter der Handlung verstehen?
Nein. Es ist nach der Rechtsprechung ausdrücklich nicht erforderlich, dass das abgebildete Kind den sexuellen Charakter seiner Handlung kennt oder versteht.
Entscheidend ist allein der objektive Inhalt der Aufnahme.
Was passiert bei einer Vorladung wegen § 184b StGB?
Eine Vorladung der Polizei als Beschuldigter bedeutet, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.
Sie sind gesetzlich nicht verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten oder Angaben zu machen.
Nutzen Sie Ihr Schweigerecht konsequent und nehmen Sie sofort Kontakt zu einem Strafverteidiger auf, bevor Sie irgendwelche Erklärungen abgeben.
Aussagen ohne anwaltliche Beratung können Ihre Verteidigungsposition erheblich verschlechtern.
Kann ich als Zeuge plötzlich zum Beschuldigten werden?
Ja. Wer zunächst als Zeuge vernommen wird, kann im Verlauf eines Ermittlungsverfahrens jederzeit zum Beschuldigten werden, wenn sich der Verdacht gegen ihn verdichtet.
Auch als Zeuge sollten Sie daher anwaltlichen Rat einholen, bevor Sie Aussagen machen, die Sie möglicherweise selbst belasten.
Was ist ein Verbotsirrtum und wann kann er helfen?
Ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB liegt vor, wenn jemand nicht weiß, dass sein Verhalten verboten ist.
Ist dieser Irrtum unvermeidbar, entfällt die Schuld vollständig.
Ist er vermeidbar, kann die Strafe nur gemildert werden.
Im Bereich des § 184b StGB ist ein unvermeidbarer Verbotsirrtum kaum erfolgreich einzuwenden, da das Verbot kinderpornographischer Inhalte allgemein bekannt ist.
Welche Strafe droht bei einer Verurteilung nach § 184b StGB?
§ 184b StGB sieht im Regelfall eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor.
In minder schweren Fällen (§ 184b Abs. 4 StGB) kann die Strafe geringer ausfallen.
Aufgrund der erheblichen Strafandrohung – und der Tatsache, dass bereits der Mindeststrafrahmen eine Freiheitsstrafe vorsieht – ist frühzeitige anwaltliche Vertretung durch einen erfahrenen Strafverteidiger dringend zu empfehlen.
Wie läuft ein Revisionsverfahren im Strafrecht ab?
Die Revision im Strafrecht ist kein zweiter Tatsachenprozess.
Das Revisionsgericht – etwa das BayObLG oder der Bundesgerichtshof – prüft das angefochtene Urteil ausschließlich auf Rechtsfehler, nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Beweiswürdigung.
Rügen können zum einen die Verletzung formellen Rechts (Verfahrensfehler) und zum anderen die Verletzung materiellen Rechts (Fehler bei der Anwendung des Strafgesetzes) sein.
Die Erfolgsquoten von Revisionen im Strafrecht sind statistisch gering – was die Bedeutung einer soliden Verteidigung bereits in der ersten Instanz unterstreicht.
Über den Autor
Rechtsanwalt Lott
Strafrecht | Strafverteidigung | Strafprozessrecht
Rastatt | Baden-Baden | Karlsruhe | Region Mittelbaden
Rechtsanwalt Lott ist als Strafverteidiger in Rastatt tätig und berät sowie verteidigt Mandanten in allen Bereichen des deutschen Strafrechts – von der ersten Vorladung durch die Polizei über das Ermittlungsverfahren und die Hauptverhandlung bis hin zur Revision vor dem Bundesgerichtshof.
Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt auf der Strafverteidigung in Ermittlungsverfahren und vor Gericht, insbesondere bei Delikten aus dem Bereich des Sexualstrafrechts, der Eigentums- und Vermögensdelikte sowie des allgemeinen Strafrechts.
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