Strafrecht Entscheidung: LG Zwickau Urteil 24.04.2025 – 3 NBs 420 Js 8745/24
Erklärung und praktische Folgen des Urteils durch Rechtsanwalt Marco Lott, Fachanwalt für Strafrecht
Einleitung
Das Landgericht Zwickau hat am 24. April 2025 eine wegweisende Strafrecht Entscheidung getroffen: Der Schwellenwert für den „bedeutenden Fremdschaden“ nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB wurde auf 2.500 Euro netto angehoben. Dieses Urteil Strafrecht betrifft insbesondere Autofahrer, denen nach einem Unfallflucht-Vorwurf der Führerschein entzogen werden könnte.

Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Fall ging es um einen Autofahrer, dem die Staatsanwaltschaft Zwickau ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) vorwarf. Der Sachschaden lag bei rund 1.675 Euro. Das Gericht nutzte den Fall, um die bisherige Rechtsprechung zu überprüfen, da Reparatur- und Materialkosten seit Jahren erheblich gestiegen sind.
Die Gerichtsentscheidung
Das LG Zwickau entschied im Urteil vom 24.04.2025 – 3 NBs 420 Js 8745/24 –, dass ein „bedeutender Schaden“ im Sinne des Strafrechts künftig erst ab einer Schadenshöhe von 2.500 Euro netto vorliegt. Begründet wurde dies mit den allgemein gestiegenen Kosten im Fahrzeugbereich und dem Gebot einer verhältnismäßigen Anwendung strafrechtlicher Sanktionen.
Leitsatz: Ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt erst vor, wenn die unfallbedingten Reparaturkosten 2.500 Euro netto übersteigen.
Praktische Konsequenzen und Handlungsempfehlungen
Für Beschuldigte eröffnet dieses Urteil neue Verteidigungsmöglichkeiten. Liegt der Schaden unter 2.500 Euro, ist ein Führerscheinentzug in der Regel nicht mehr zulässig. Dennoch bleibt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort eine Straftat – auch bei kleinen Schäden.
- Frühzeitige anwaltliche Beratung ist entscheidend, um Beweise zu sichern und Aussagen abzustimmen.
- Ein unabhängiges Kostengutachten kann helfen, die Schadenssumme realistisch zu belegen.
- Fotos und Reparaturrechnungen sollten stets gesichert werden.
Fazit
Das Urteil des LG Zwickau setzt ein wichtiges Signal für die Praxis: Die starre Grenze für den „bedeutenden Schaden“ wird an aktuelle wirtschaftliche Bedingungen angepasst. Damit schützt die Rechtsprechung Autofahrer vor unverhältnismäßig strengen Folgen. Dennoch sollten Sie bei einem Fahrfluchtvorwurf niemals ohne anwaltliche Hilfe reagieren.
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FAQ zur Entscheidung LG Zwickau
Was gilt als „bedeutender Schaden“?
Nach aktueller Rechtsprechung des LG Zwickau liegt ein bedeutender Schaden nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erst ab 2.500 Euro netto vor.
Ist der Führerscheinentzug bei weniger als 2.500 Euro ausgeschlossen?
In der Regel ja, sofern keine weiteren strafschärfenden Umstände vorliegen. Eine Verurteilung wegen Fahrerflucht bleibt aber weiterhin möglich.
Gilt diese Grenze bundesweit?
Noch nicht, doch die Argumentation des LG Zwickau wird voraussichtlich auch von anderen Gerichten übernommen.
Wie sollte ich mich bei einem Unfall verhalten?
Bleiben Sie am Unfallort, informieren Sie die Polizei und dokumentieren Sie den Schaden. Schon kurzes Entfernen kann strafbar sein.





