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Corona-Soforthilfe: Strafe bei Subventionsbetrug

Corona-Soforthilfe – Welche Strafe droht bei Subventionsbetrug?

Im Rahmen der Coronakrise wurde vonseiten der Bundesregierung früh signalisiert, insbesondere den kleineren Unternehmen wirtschaftlich unter die Arme greifen zu wollen. Dies wurde sodann mit der Corona-Soforthilfe getan. Diese Soforthilfen sollten kleinere Unternehmen, Freiberufler sowie Selbstständige, welche durch die Coronakrise in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind, finanziell entlasten. Auch vor dem Hintergrund des bundesweiten Lockdowns.

Ausgangslage bei der Corona-Soforthilfe

Das Problem hierbei war, dass zunächst mehr oder minder signalisiert wurde, dass diese Soforthilfe ohne große Vorgaben verwendet werden könne. Dies wurde jedoch relativ schnell relativiert und eingeschränkt.

Hierbei ist zu beachten, dass die Corona-Soforthilfe zwar von der Bundesregierung ins Leben gerufen wurde, jedoch von den einzelnen Bundesländern umgesetzt wird. Die jeweiligen Bundesländer haben jedoch unterschiedliche Regelungen, sowohl was die Voraussetzungen der Gewährung, als auch die Verwendung der Zahlungen betrifft.

So ist zu beachten, dass Soforthilfen etwa nicht für die privaten Entnahmen vorgesehen sind, nicht für Zahlungen auf Altschulden verwendet werden dürfen, in manchen Bundesländern darf hiermit auch die Miete nicht beglichen werden.

Auch die Antragsvoraussetzungen wurden ständig geändert, teilweise im Tagesrhythmus. Teilweise genügen wirtschaftliche Einbußen, teilweise muss eine tatsächliche Notlage vorliegen.

Kurz zusammengefasst lässt sich daher sagen, dass sowohl die Antragsvoraussetzungen, als auch die Verwendung der Soforthilfen von stetigen Änderungen umfasst war.

Dies hat zur Folge, dass erhebliche Rechtsunsicherheit entstand. Diese Rechtsunsicherheit wird dadurch verstärkt, dass es eine unübersichtliche Lage aufgrund der jeweiligen Länderbestimmungen gibt. Was in dem einen Bundesland erlaubt ist, kann in dem Nachbarland verboten sein.

Problematisch wird dies nun, da die Staatsanwaltschaften vermehrt dazu übergehen, Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug einzuleiten, aufgrund falsch beantragten Corona-Soforthilfen. Es drohen Verfahren wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) und falscher Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB).

Subventionsbetrug

Der Subventionsbetrug ist in § 264 StGB geregelt. Hiernach liegt ein strafbares Handeln im Wesentlichen dann vor, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber einer zuständigen Behörde gemacht werden, etwaige Verwendungsbeschränkungen nicht eingehalten werden, über subventionserhebliche Tatsachen getäuscht wird, oder eine, durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung, oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht wird.

Auf Subventionsbetrug steht als Strafe eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, oder eine Geldstrafe. Liegt gar ein besonders schwerer Fall vor, so sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.

Bei einer fälschlicherweise beantragten Corona-Soforthilfe kann jedoch auch eine leichtfertige Tatbegehung vorliegen, in diesem Fall sieht das Gesetz eine Strafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor.

Neben der eigentlichen Strafe droht jedoch auch weiterer finanzieller Ungemach. So besteht die Möglichkeit, dass neben der eigentlichen Strafe, die sogenannte Vermögensabschöpfung angeordnet wird.

Bei der Vermögensabschöpfung wird vom Staat Geld, welches durch eine Straftat erlangt wird, eingezogen. Da die Corona-Soforthilfen teilweise mehrere 10.000,- € betrugen, kann dies ein erheblicher finanzieller Schaden für den Betroffenen sein.

Falsche eidesstattliche Versicherung

Mit einem falschen Antrag kommt neben dem Subventionsbetrug auch eine falsche Versicherung an Eides statt in Betracht, vgl. § 156 StGB.

Auch hierauf steht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Hilfe bei Verdacht auf Subventionsbetrug bei der Corona-Soforthilfe

Die Verteidigungsmöglichkeiten bei den Corona-Soforthilfe-Fällen sind vielfältig und müssen im jeweiligen Einzelfall betrachtet werden. Der Subventionsbetrug gehört zu den Betrugsdelikten und damit zu den komplizierteren Straftatbeständen. Es ist daher in jedem Fall ratsam, sich von einem versierten Strafverteidiger frühzeitig beraten und verteidigen zu lassen. Insbesondere das hohe Strafmaß empfiehlt eine frühzeitige Kontaktaufnahme zu einem Strafverteidiger, gerne auch zu mir.

Gerne können Sie mich diesbezüglich kontaktieren. Ich verteidige in Strafverfahren bundesweit. Dies gilt selbstverständlich auch, wenn eine andere Tat als ein Subventionsbetrug im Raum steht.

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