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Fahrerflucht ist auch bei Bagatellschäden kein „Kavaliersdelikt“

Fahrerflucht ist auch bei Bagatellschäden kein „Kavaliersdelikt“

Wer im Straßenverkehr nach einem Unfall den Tatort verlässt, muss je nach Ausgangslage mit schwerwiegenden und mitunter überraschenden Folgen rechnen. Das Thema Unfallflucht ist eine komplexe Problematik, bei der eine kompetente, vorausschauende Verteidigung unbedingt zu empfehlen ist. Wir geben Orientierung. Lassen Sie sich fachanwaltlich beraten.

 

Sie kennen das vielleicht aus eigener Erfahrung: Beim Ausparken haben Sie versehentlich einen Pkw leicht touchiert. Der kleine Kratzer am Kotflügel des Fahrzeugs ist kaum sichtbar. Sie haben es gerade sehr eilig, weil ein dringender Termin auf Sie wartet. Also schreiben Sie Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten mit dem Hinweis auf den vermeintlichen Bagatellschaden auf einen Zettel und hängen diesen mit der Bitte um Kontaktaufnahme an die Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeugs. Diese oder ähnliche Situationen ereignen sich im Verkehrsalltag jeden Tag.

 

Vorausgesetzt Ihr Zettel wurde nicht vom Regen weggespült und der angeschriebene Fahrer ist so freundlich und meldet sich bei Ihnen, damit der Schaden beglichen werden kann. – Schwamm drüber. Grundsätzlich hätten Sie am Unfallort bleiben müssen! Falls sich der Fahrer des beschädigten Fahrzeugs nach einer vertretbaren Wartezeit (ca. 30 bis 60 Minuten) nicht einfindet, sind Sie verpflichtet, die Polizei zu verständigen, die Ihre Angaben zur Person sowie den Sachschaden aufnimmt. Bei genauer Betrachtung haben Sie sich demnach wie jeden Tag Tausende von Autofahren in derselben Situation strafbar gemacht. Achtung: Der berühmte Zettel an der Windschutzscheibe stellt aus strafrechtlicher Sicht eine Unfallflucht dar!

 

Fahrerflucht bei einem Bagatellschaden

Ein Verkehrsunfall ist bereits bei einem Fremdschaden in Höhe von 30 bis 50 Euro gegeben. Die Visitenkarte am beschädigten Fahrzeug reicht nicht. Die Gesetzeslage ist auch bei einem sogenannten „Bagatellschaden“ eindeutig: Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird in Deutschland gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) als Straftat geahndet. Die Vorschrift dient dem Feststellungs- und Beweissicherungsinteresse der Unfallbeteiligten mit Rücksicht auf die spätere Schadenregulierung. Aus diesem Grund müssen personenrelevante Angaben nach einem Unfall – wie in unserem Beispiel oben – nicht zwingend gegenüber der Polizei gemacht werden, sehr wohl aber gegenüber den Beteiligten eines Unfalls.

 

Auch eine Fahrerflucht ohne erkennbaren Schaden kann strafbar sein: Häufig ziehen sich Unfallverursacher auf das Argument zurück, sie hätten einen Unfall nicht bemerkt oder es sei kein erkennbarer Schaden entstanden. Sachschäden an einem anderen Fahrzeug, die nach einem Unfall entstanden sind, können von einem Laien in der Regel nicht fachgerecht beurteilt werden!

Eine Fahrerflucht kann auch nachträglich angezeigt werden: Eine solche Selbstanzeige (innerhalb von 24 Stunden) mildert das Strafmaß, mitunter wird gleich ganz von einer Verurteilung abgesehen. Die Grenze zieht die Rechtsprechung in solchen Fällen „tätiger Reue“ bei Unfallschäden in Höhe von ca. 1.300 Euro.

Fahrerflucht ist ein sehr komplexer Vorwurf, der strafrechtliche, führerscheinrechtliche und versicherungsrechtliche Folgen haben kann. Wer einen Unfall verursacht und Fahrerflucht begeht, wird nicht nach dem Bußgeldkatalog (bei einer Ordnungswidrigkeit) sanktioniert, vielmehr verhängt das Strafgericht eine Geldstrafe, Punkte im Verkehrszentralregister, ein Fahrverbot, in gravierenden Fällen den Entzug der Fahrerlaubnis und Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren und mitunter mehr. Das Strafmaß orientiert sich unter anderem an der Höhe des Schadens. So erfolgt bei Bagatellschäden häufig eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage.

 

Fahrerflucht nach einem Unfall mit „Personenschaden“

Ein leider alltägliches Bild auf unseren Autobahnen und dem Straßenverkehr im urbanen Umfeld: Unfälle, bei denen Personen zu Schaden kommen. Eine Fahrerflucht (Unfallflucht) mit Personenschaden liegt dann vor, wenn ein Unfallbeteiligter verletzt ist bzw. erste Hilfe nicht geleistet wurde (§ 323c StGB). Hier sieht der Gesetzgeber empfindliche Geldstrafen und/oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. In diesem Zusammenhang können neben der unterlassenen Hilfeleistung weitere Straftatbestände wie fahrlässige Körperverletzung ausschlaggebend für das Strafmaß sein.

 

 

Aspekte, die das Strafmaß bei einer Fahrerflucht beeinflussen

Im besten Fall wird ein Verteidiger einen Freispruch bzw. die Einstellung des Ermittlungsverfahrens erwirken, wenn die Tat nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Sollte sich der unfallflüchtige Fahrer ermitteln lassen, kann in vielen Fällen dennoch erfolgreich verteidigt werden und die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit oder gegebenenfalls gegen Zahlung einer Geldauflage erreicht werden.

 

Ausschlaggebend für eine erfolgreiche Verteidigung sind im Fall einer Fahrerflucht unter anderem folgende Aspekte:

 

  • Liegt eine strafrechtliche Vorbelastung vor?
  • Wurden Auffälligkeiten festgestellt (Alkohol/Drogenmissbrauch)
  • Sind bereits Punkte bei der Erfassungsstelle aufgelaufen?
  • Wie sind die näheren Tatumstände im Einzelnen zu beurteilen?
  • Hat sich der Beschuldigte unter Schockeinfluss vom Unfall entfernt?
  • Wie ist das Verhalten nach der Tat zu beurteilen (Hilfeleistung)?
  • Hat sich der Unfallflüchtige selbst bei der Polizei gemeldet?
  • Ist der Beschuldigte aus besonderen Gründen auf den Führerschein angewiesen?

 

 

Wie sollten Sie sich verhalten, wenn gegen Sie wegen Fahrerflucht ermittelt wird und eine Befragung durch die Polizei ansteht?

Neben Ihren Personalien brauchen Sie lediglich Ihren Führerschein und die Fahrzeugpapiere vorzulegen. Danach sind Sie nicht zu Aussagen verpflichtet. Hier gelten die Regeln „Schweigen ist Gold“ und „Nicht ohne meinen Anwalt“. Lassen Sie sich nicht zu Aussagen hinreißen, die in Ihrem Fall nachteilig ausgelegt werden könnten: Häufig führt dies zu Irritationen, wenn Äußerungen zu Sachverhalten nicht im korrekten Wortlaut aufgezeichnet werden.

 

Das sollte Sie außerdem interessieren: Wurde ein der Fahrerflucht verdächtiger Fahrzeughalter/Fahrer bei einer Befragung durch die Polizei nicht über sein Schweigerecht als Beschuldigter belehrt, sind die Angaben gegenüber der Polizei nicht gerichtlich verwertbar.

Wenden Sie sich an die Kanzlei Marco Lott, wenn Sie eine Beratung oder fachanwaltliche Vertretung in Ihrem individuellen Fall wünschen. Nehmen Sie hier Kontakt auf oder rufen Sie uns einfach an.

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