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In einem aktuellen Strafverfahren vor dem Landgericht Mannheim (5 KLs 804 Js 28622/21) wurde dem Angeklagten vorgeworfen, zwischen April und Mai 2020 insgesamt rund 450 kg Marihuana von Spanien nach Deutschland geliefert zu haben. Die Beweislage stützte sich maßgeblich auf die Auswertung von Chatnachrichten, die im Rahmen der Sicherstellung von Encro-Chats durch französische und niederländische Behörden erlangt wurden.

Die 5. Große Strafkammer hat den Angeklagten jedoch heute freigesprochen. Zur Begründung führte das Gericht an, dass die Erkenntnisse aus den Encro-Chats aufgrund des seit dem 1. April 2024 gültigen Cannabisgesetzes nicht mehr verwertbar seien. Die Neuregelungen im Cannabisgesetz hätten eine grundlegende Änderung der Verwertbarkeit von Beweismitteln zur Folge.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei eine Verwertbarkeit nur dann gegeben, wenn die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 100b StPO vorlägen. Da jedoch im vorliegenden Fall die Strafbarkeit des Angeklagten ausschließlich nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) zu beurteilen sei und nicht mehr nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), seien die Encro-Chat-Daten nicht verwertbar.

Da zudem keine weiteren belastbaren Beweismittel vorlagen, die eine Verurteilung rechtfertigten, wurde der Angeklagte freigesprochen. Die Entscheidung der Kammer verdeutlicht die Bedeutung der aktuellen Gesetzeslage für die Verwertbarkeit von Beweismitteln in Strafverfahren und zeigt, wie sich Gesetzesänderungen auf laufende Verfahren auswirken können.

Encro-Chats sind verschlüsselte Kommunikationsdienste, die es den Nutzern ermöglichen, vermeintlich sicher vor staatlicher Überwachung zu kommunizieren. Im Fall des Angeklagten wurden Chatnachrichten aus Encro-Chats von französischen und niederländischen Behörden sichergestellt und an deutsche Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet.

Die Voraussetzungen nach § 100b StPO für die Verwertbarkeit von Beweismitteln waren im Zusammenhang mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) nicht gegeben, da dieses Gesetz eine Neuregelung der Strafbarkeit von Cannabisprodukten vorsieht. Die Strafbarkeit des Angeklagten bezüglich der Cannabislieferungen richtete sich nun ausschließlich nach dem KCanG und nicht mehr nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

Gemäß der Entscheidung der 5. Großen Strafkammer war eine Anwendbarkeit des § 100b StPO nur möglich, wenn sich der Angeklagte gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1, 3 oder 4 KCanG strafbar gemacht hätte. Da jedoch die Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem KCanG nicht erfüllt waren und keine weiteren belastbaren Beweismittel vorlagen, wurde der Angeklagte freigesprochen.

Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht die Bedeutung der gesetzlichen Grundlagen für die Verwertbarkeit von Beweismitteln in Strafverfahren und zeigt, wie sich Gesetzesänderungen auf laufende Verfahren auswirken können. In diesem Fall führten die Neuregelungen im Cannabisgesetz dazu, dass die Erkenntnisse aus den Encro-Chats nicht als Grundlage für eine Verurteilung herangezogen werden konnten.

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