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Aktuelle Verkehrsrecht Entscheidung: Fahrerlaubnisentziehung nach Alkoholfahrt mit dem Fahrrad


Aktuelle Verkehrsrecht Entscheidung: Fahrerlaubnisentziehung nach Verkehrsverstoß mit dem Fahrrad

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Marco Lott, Fachanwalt für Verkehrsrecht –
www.rechtsanwalt-lott.de

Einleitung: Wegweisender Beschluss für alle Verkehrsteilnehmer – auch Radfahrer betroffen

Verkehrsrecht betrifft jeden – Autofahrer wie Radfahrer. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 20.05.2025 (Az. 11 CS 24.2074) klargestellt: Auch nach bestimmten Verkehrsverstößen mit dem Fahrrad kann der Entzug des Autoführerscheins drohen.
Die Entscheidung ist gerade jetzt relevant, da immer mehr Menschen Rad fahren. Rechtsanwalt Marco Lott erklärt, was dies für Führerscheininhaber bedeutet und wie Sie sich schützen können.

Sachverhalt: Verkehrsverstoß mit dem Fahrrad – kein Bagatelldelikt

Ein Radfahrer verursachte einen Sachschaden. Er besaß einen Pkw-Führerschein; die Führerscheinstelle leitete ein Entzugsverfahren ein – wegen Eignungszweifeln als Kraftfahrer. Dagegen ging er gerichtlich vor.

Die Entscheidung des Bayerischen VGH: Klare Linie für Fahrerlaubnisentzug

  • Schwere Verkehrsverstöße sind unabhängig vom genutzten Fahrzeug relevant.
  • Der Führerschein kann entzogen werden, selbst wenn ein Bußgeldverfahren oder eine andere Ahndung bereits abgeschlossen ist.
  • Führerscheinbehörden dürfen entziehen, wenn erhebliche Zweifel an der Eignung für den Straßenverkehr bestehen.
  • Entscheidend ist das Fehlverhalten, nicht die Schadenshöhe oder das benutzte Fahrzeug.

Kern der Entscheidung: Wer als Radfahrer gravierende Verkehrsverstöße begeht, kann die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge verlieren.

Die Folgen für Betroffene: Rechte, Risiken und praktische Tipps

Führerschein in Gefahr

  • Auch als Radfahrer kann der Pkw-Führerschein entzogen werden.
  • Mögliche Sanktionen: Fahrverbot, Bußgeld, Punkte (Flensburg), dauerhafte Fahrerlaubnisentziehung.

Mehrfache Sanktionen möglich

  • Die Führerscheinstelle entscheidet unabhängig von Strafgericht und Bußgeldstelle – parallele Maßnahmen sind möglich.

Praxistipps vom Fachanwalt

  • Verantwortungsvoll verhalten – auch mit dem Fahrrad.
  • Im Falle eines Vorfalls Personalien bekanntgeben und die Situation dokumentieren oder Polizei informieren.
  • Keine übereilten Aussagen – erst juristischen Rat einholen.
  • Frühzeitig anwaltliche Hilfe suchen, bei Ermittlungen oder Anhörungen.
  • Im Fall des Führerscheinentzugs rechtlich prüfen und Verteidigungsoptionen nutzen.

Rechte im Verfahren

  • Anspruch auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht.
  • Vertretung durch Fachanwalt möglich.
  • Widerspruch und Eilrechtsschutz vor Gericht zulässig.

Fazit: Auch Verkehrsverstöße mit dem Fahrrad können die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge gefährden

Schwere Verstöße im Radverkehr werden von Behörden und Gerichten ernst genommen. Die Fahrerlaubnisentziehung ist nach VGH-Beschluss zulässig und bei Vorliegen der Voraussetzungen geboten.

Bei Ermittlungen oder drohendem Führerscheinverlust berät Sie Rechtsanwalt Marco Lott individuell und kompetent.

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FAQ: Die wichtigsten Fragen zu Verkehrsverstößen mit dem Fahrrad und Fahrerlaubnisentzug

1. Kann ich auch als Fahrradfahrer meinen Autoführerschein verlieren?
Ja, schwere Verkehrsverstöße mit dem Fahrrad können den Pkw-Führerschein gefährden, wenn Zweifel an Ihrer Eignung entstehen.
2. Welche Strafen drohen bei Verstößen mit dem Fahrrad?
Bußgeld, Punkte in Flensburg, Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug sind möglich.
3. Wie schütze ich mich gegen möglichen Führerscheinentzug?
Anwaltlich beraten lassen, keine unüberlegten Aussagen machen – frühzeitig Widerspruch und ggf. gerichtlichen Rechtsschutz einlegen.
4. Ist die VGH-Entscheidung auch für andere Bundesländer wichtig?
Ja, sie kann auch die Praxis der Fahrerlaubnisbehörden in anderen Bundesländern beeinflussen.
5. Wie hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht?
Vertretung im Verfahren, Akteneinsicht, Verteidigung und Optimierung der Chancen auf Führerscheinbehalt.

Quelle: Beschluss des Bayerischen VGH vom 20.05.2025 – 11 CS 24.2074

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