Urteil Arbeitsrecht 2025: Kein Verzicht auf Resturlaub durch Vergleich – Was das BAG für Sie als Arbeitnehmer in Rastatt und bundesweit bedeutet
Verfasst von Rechtsanwalt Marco Lott, www.rechtsanwalt-lott.de
Einleitung: Das aktuelle Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Resturlaub bei Kündigung
Viele Arbeitnehmer stehen nach einer Kündigung vor der Frage: „Was passiert mit meinem Resturlaub?“ Besonders nach einem Vergleich und einer Abfindung entsteht oft Unsicherheit. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 3. Juni 2025, 9 AZR 104/24) stellt klar: Ein Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub, auch im gerichtlichen Vergleich, ist unzulässig und unwirksam.
Diese Entscheidung betrifft alle, die nach einer Kündigung Ansprüche auf Resturlaub geltend machen möchten – ob in Rastatt oder bundesweit.
Sachverhalt: Kündigung, Urlaubsansprüche und gerichtlicher Vergleich
Ein typischer Fall:
Ein Betriebsleiter erhält 2023 eine Kündigung. Im Arbeitsgerichtsverfahren verständigen sich die Parteien auf einen Vergleich: Zahlung einer Abfindung von 10.000 Euro. Im Vergleich heißt es, „Urlaubsansprüche in natura gewährt“. Jedoch war der Arbeitnehmer das gesamte Jahr krank und konnte keinen Urlaub nehmen. Der Arbeitgeber behauptet: Die Ansprüche seien erledigt.
Der Mitarbeiter besteht auf Auszahlung („Abgeltung“) der offenen Urlaubstage. Die rechtliche Klärung führt bis vor das Bundesarbeitsgericht.
Klarheit vom Bundesarbeitsgericht: Mindesturlaub bleibt – auch im gerichtlichen Vergleich!
Das BAG-Urteil vom 3. Juni 2025:
Kein wirksamer Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub im laufenden Arbeitsverhältnis – auch nicht durch Vergleich nach Kündigung.
Missverständliche Formulierungen wie „Urlaubsansprüche in natura gewährt“ sind unwirksam, wenn der Urlaub krankheitsbedingt nicht genommen werden konnte.
- Der gesetzliche Anspruch auf Mindesturlaub (§ 7 Abs. 4 BUrlG) und dessen Abgeltung ist nicht durch Vergleich oder Vertrag ausschließbar – selbst bei ausdrücklicher Regelung im Vergleich.
- Das gilt auch, wenn eine Abfindung gezahlt wurde oder das Arbeitsverhältnis beendet ist.
- Europarecht bestätigt: Urlaub muss ausgezahlt werden, wenn wegen Krankheit nicht genommen (§ 134 BGB & Art. 7 Abs. 2 Richtlinie 2003/88/EG).
Praktische Folgen & Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
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Resturlaub nach Kündigung: Anspruch bleibt bestehen!
Arbeitnehmer können selbst nach einem gerichtlichen Vergleich nicht auf gesetzlichen Mindesturlaub verzichten. Offener Urlaub muss im Krankheitsfall finanziell abgegolten werden. -
Was tun beim Vergleich nach Kündigung?
- Vergleich sorgfältig prüfen: Klauseln zu Resturlaub fachanwaltlich bewerten lassen.
- Urlaubsabgeltung fordern: Bei Krankheit bis zum Austritt steht die Auszahlung zu.
- Keine Angst vor „Erledigterklärung“: Alle Klauseln, die Urlaub erledigen, sind zum gesetzlichen Mindesturlaub unwirksam.
- Fristen beachten: Verjährung und Ausschlussfristen können dennoch relevant sein.
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Tipps für Arbeitgeber:
- Keine Klauseln gegen Mindesturlaub in Vergleichen – sie sind nichtig.
- Rechtskonforme Regelungen wählen und gemeinsam faire Lösungen suchen.
- Interner Link-Tipp: Kündigung und Anspruch auf Abfindung
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Checkliste für Betroffene:
- Habe ich nach der Kündigung noch Resturlaub?
- War ich bis zum Austritt krankgeschrieben?
- Wurde mein Urlaub abgegolten oder steht die Zahlung noch aus?
- Steht im Vergleich eine Klausel zu „Erledigung“ der Urlaubsansprüche?
- Habe ich die Verjährungsfristen im Blick?
FAQ zum Urteil Arbeitsrecht: Urlaubsansprüche nach Kündigung und Vergleich
- Was passiert mit meinem Resturlaub, wenn ich vor Vertragsende krank bin?
- Sie haben Anspruch auf Auszahlung der gesetzlichen Urlaubstage, wenn Sie diese krankheitsbedingt nicht nehmen konnten.
- Kann ich bei einer Abfindung auf den Urlaub verzichten?
- Nein! Ein Verzicht auf gesetzlichen Urlaub ist laut BAG grundsätzlich unwirksam – auch bei Abfindungszahlung.
- Gilt das Urteil auch für vertraglichen/tariflichen Mehrurlaub?
- Das Urteil betrifft primär den gesetzlichen Mindesturlaub. Für Mehrurlaub empfiehlt sich individuelle Beratung.
- Was tun, wenn der Arbeitgeber die Auszahlung verweigert?
- Alle Nachweise sichern, Fachanwalt einschalten, ggf. durch außergerichtliches Schreiben oder Klage die Zahlung durchsetzen.
- Wo bekomme ich Hilfe?
- Rechtsanwalt Marco Lott ist Ihr Ansprechpartner für Arbeitsrecht und Urlaubsansprüche in Rastatt und bundesweit.
www.rechtsanwalt-lott.de/kontakt
Fazit: Bleiben Sie bei Urlaubsansprüchen nach Kündigung auf der sicheren Seite!
Das Bundesarbeitsgericht stärkt erneut die Arbeitnehmerrechte: Mindesturlaub kann weder durch Vergleich noch andere Absprachen ausgeschlossen werden. Lassen Sie Klauseln zu Urlaubsverzicht im Vergleich rechtlich prüfen.
Sichern Sie sich Rat beim erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht, bevor Sie Ansprüche aufgeben.
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