BVerfG-Beschluss 2 BvR 625/25: Verwertbarkeit von ANOM-Daten im Strafprozess – Aktuelle Strafrecht Entscheidung
Am 23. September 2025 hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss – 2 BvR 625/25) eine bedeutende Entscheidung zur Verwertung sogenannter ANOM-Daten in Strafverfahren getroffen. Der Beschluss betrifft die Frage, ob im Wege internationaler Rechtshilfe von den USA erlangte Chatnachrichten aus der vom FBI betriebenen Kryptomessenger-App ANOM in deutschen Strafprozessen als Beweis verwertbar sind. Rechtsanwalt Marco Lott erläutert, was diese aktuelle Strafrecht-Entscheidung für Betroffene, Verteidiger und Beschuldigte praktisch bedeutet und welche Handlungsempfehlungen sich daraus ergeben.
Einleitung: Neue Dimension digitaler Überwachung
In Zeiten digitaler Kommunikation gewinnt die Beweiserhebung über Messenger-Dienste zunehmend an Bedeutung. Besonders einschneidend ist die aktuelle Strafrecht-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verwertung sogenannter „ANOM-Daten“. Diese Entscheidung betrifft zahlreiche Beschuldigte, deren Kommunikation über den vermeintlich sicheren Messenger ANOM durch das FBI überwacht wurde.
Für Mandanten von Rechtsanwalt Lott unterstreicht diese Entscheidung, wie komplex Strafverfahren mit Auslandsbezug und digitaler Beweiserhebung geworden sind. Der Beschluss im Strafrecht zeigt, dass internationale Zusammenarbeit zwar notwendig, aber nicht grenzenlos ist.
Sachverhalt: „Operation Trojan Shield“ und deutsche Verfahren
Das FBI entwickelte im Rahmen der Aktion „Trojan Shield“ den Kryptomessenger ANOM und verteilte ihn gezielt innerhalb der organisierten Kriminalität. Die Nutzer glaubten, sicher anonym kommunizieren zu können – tatsächlich überwachte das FBI sämtliche Nachrichten. Millionen Datensätze wurden ausgewertet und an Strafverfolgungsbehörden weltweit, auch an Deutschland, übermittelt.
Der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht war vom Landgericht Mannheim wegen schwerer Betäubungsmitteldelikte zu einer Freiheitsstrafe von über sechs Jahren verurteilt worden. Grundlage war primär die Auswertung seiner ANOM-Nachrichten. Seine Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Verwertung dieser Daten – er sah sich in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
Die Gerichtsentscheidung: Kein Beweisverwertungsverbot
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Es stellte klar, dass die Fachgerichte – insbesondere Landgerichte und der Bundesgerichtshof – bei der Bewertung der Verwertbarkeit international übermittelter Beweise einen weiten Spielraum besitzen. Nur wenn diese den Rahmen dieses Ermessens offensichtlich unvertretbar überschreiten, liegt ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Recht auf den gesetzlichen Richter) vor.
Nach Auffassung des Gerichts war die Verwertung der ANOM-Daten trotz unklarer Erhebungsumstände verfassungsgemäß. Das Gericht betonte drei Kernpunkte:
- Die deutschen Gerichte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen des ersuchenden Staates (hier: USA) im Detail zu überprüfen.
- Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Datenauswertung liegt nicht vor, wenn die Gerichte die Daten nach deutschem Prozessrecht als verwertbar ansehen.
- Ein unionsrechtlicher Klärungsbedarf – etwa im Hinblick auf die Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV – wurde nicht festgestellt.
Damit bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Linie des Bundesgerichtshofs, wonach Daten aus internationalen Ermittlungsaktionen wie EncroChat, SkyECC oder ANOM grundsätzlich verwertbar bleiben.
Praktische Konsequenzen und Handlungsempfehlungen
Diese Strafrecht-Entscheidung hat erhebliche Folgen für laufende und künftige Verfahren mit digitalen Beweismitteln:
- Erweiterte Beweisverwertbarkeit: Chatdaten aus Auslandsermittlungen (z. B. FBI oder Europol) dürfen in deutschen Strafprozessen verwendet werden, selbst wenn die Verteidigung keinen Einblick in die Erhebungsmaßnahmen hat.
- Verlagerte Verteidigungsstrategie: Verteidiger müssen künftig stärker auf tatsächliche Widersprüche und Plausibilitätsprüfungen innerhalb der Datenauswertung eingehen, statt auf formale Beweisverwertungsverbote zu setzen.
- Grenzen richterlicher Kontrolle: Das Bundesverfassungsgericht verlangt keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des ausländischen Ermittlungsverfahrens. Das kann zu einer praktischen „Vertrauensverlagerung“ in andere Staaten führen – für Beschuldigte bedeutet das weniger Kontrolle, aber auch mehr Ungewissheit über die Herkunft der Beweise.
Für Betroffene macht diese Entscheidung deutlich: Wer sich strafrechtlichen Ermittlungen aufgrund digitaler Kommunikationsdaten gegenübersieht, sollte frühzeitig spezialisierte Beratung durch einen Fachanwalt für Strafrecht einholen. Rechtsanwalt Lott aus Rastatt begleitet seine Mandanten seit Jahren in Ermittlungsverfahren mit internationalen und technischen Bezügen.
Fazit: Vertrauen oder Kontrolle?
Der Beschluss stellt einen Wendepunkt dar: Die Verfassungsrichter räumen der internationalen Strafverfolgung Vorrang vor der Kontrolle einzelner Ermittlungsmethoden ein. Während der Europäische Gerichtshof in ähnlichen Fällen strenger prüft, betont das Bundesverfassungsgericht die Notwendigkeit globaler Zusammenarbeit im Kampf gegen schwere Kriminalität.
Für Beschuldigte bleibt die entscheidende Frage: Wer kontrolliert die Ermittlung, wenn der Staat selbst die Quellen seiner Beweise nicht offenlegt?
Rechtsanwalt Marco Lott sieht in dieser Entscheidung sowohl Chancen als auch Risiken: Sie erleichtert effiziente Strafverfolgung, verlangt aber zugleich erhöhte Wachsamkeit gegenüber rechtsstaatlichen Grenzen. Mandanten sollten solche Entwicklungen kennen – insbesondere, wenn sie selbst in Verfahren mit digitalen Beweismitteln betroffen sind.
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FAQ zur Entscheidung BVerfG 2 BvR 625/25
Was bedeutet der Beschluss 2 BvR 625/25 konkret?
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Nutzung von ANOM-Daten ausländischer Behörden in deutschen Strafverfahren grundsätzlich erlaubt ist. Eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der US-Ermittlungen erfolgt nicht.
Was ist die ANOM-Operation?
ANOM war ein vom FBI entwickelter Messenger, der verdeckt Kommunikationsdaten vermeintlich anonymer Nutzer sammelte. Zahlreiche Ermittlungen in Deutschland beruhen auf diesen Daten.
Wie unterscheidet sich diese Entscheidung von EncroChat oder SkyECC?
Wie bei EncroChat und SkyECC geht es um verschlüsselte Kommunikation. Im Unterschied zu diesen Fällen war ANOM jedoch von Ermittlungsbehörden selbst betrieben – das macht die rechtliche Bewertung besonders sensibel.
Kann ich mich gegen die Verwertung solcher Daten wehren?
Ein Beweisverwertungsverbot besteht nur in Ausnahmefällen, etwa bei klar verfassungswidriger Datenerhebung. Dennoch sollte in jedem Fall eine individuelle Prüfung erfolgen, ob Verfahrensverstöße vorliegen.
Welche Bedeutung hat die Entscheidung für laufende Verfahren?
Die Entscheidung stärkt die Position der Strafverfolgungsbehörden und dient als Leitentscheidung für Fälle mit internationaler Datenerhebung. Für Verteidiger wird es schwieriger, Beweise wegen mangelnder Transparenz erfolgreich anzufechten.
Welche Unterstützung bietet Rechtsanwalt Lott?
Als Fachanwalt für Strafrecht prüft Rechtsanwalt Lott aus Rastatt die Beweislage sorgfältig und entwickelt eine auf Ihre Situation abgestimmte Verteidigungsstrategie. Weitere Informationen finden Sie unter www.rechtsanwalt-lott.de.






