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Cannabis und nicht geringe Menge: OLG Zweibrücken Entscheidung zum KCanG 2025





Cannabis und nicht geringe Menge: OLG Zweibrücken Entscheidung zum KCanG 2025



Erfahren Sie alles zur wegweisenden Entscheidung des OLG Zweibrücken zur nicht geringen Menge bei Cannabis nach dem KCanG. Das Urteil vom 17.04.2025 (Az. 1 ORs 3 SRs 55/24) klärt zentrale Fragen zum THC-Grenzwert und den strafrechtlichen Konsequenzen nach der Cannabis-Teillegalisierung. Diese Analyse ist besonders relevant für Betroffene und Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz und angrenzenden Bundesländern.

Kernpunkte der Cannabis-Entscheidung des OLG Zweibrücken

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in seinem aktuellen Beschluss festgelegt, dass für die Beurteilung nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG die Gesamtmenge an Cannabis maßgeblich ist. Der Fall behandelte bewaffnetes Handeltreiben mit Marihuana und Haschisch in Tateinheit mit verbotenem Besitz – ein Delikt, das auch nach der Teillegalisierung mit erheblichen Strafen belegt ist.

Diese Entscheidung zum Cannabis-Strafrecht schafft Klarheit in der Anwendung des neuen Konsumcannabisgesetzes und gibt Richtern, Staatsanwälten und Verteidigern wichtige Orientierungspunkte für die Bewertung der nicht geringen Menge bei verschiedenen Cannabisprodukten.

Die nicht geringe Menge bei Cannabis bleibt unverändert bei 7,5 Gramm THC

Trotz der grundlegenden Änderungen durch das KCanG hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Grenzwert für die „nicht geringe Menge“ bei Cannabis unverändert bei 7,5 Gramm THC-Gehalt belassen. Diese Kontinuität ist bemerkenswert, da sie zeigt, dass die Cannabis-Teillegalisierung nicht zu einer Neubewertung der Gefährlichkeit von Cannabis in größeren Mengen geführt hat.

Für die Cannabis-Strafverfolgungspraxis bedeutet dies:

  • Die etablierten Berechnungsmethoden für den THC-Gehalt bleiben relevant
  • Die Unterscheidung zwischen geringer und nicht geringer Menge behält ihre zentrale Bedeutung
  • Die Strafzumessung orientiert sich weiterhin an diesem Cannabis-Grenzwert

Historische Entwicklung der THC-Grenzwerte

Die Festlegung des Grenzwertes von 7,5 Gramm THC geht auf eine BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1984 zurück. Seitdem wurde dieser Wert trotz steigender THC-Gehalte in modernen Cannabisprodukten beibehalten. Das OLG Zweibrücken bestätigt nun, dass auch das neue KCanG keine Änderung dieses Grenzwertes bewirkt hat.

Interessanterweise variiert der durchschnittliche THC-Gehalt je nach Cannabisprodukt erheblich:

  • Marihuana: Durchschnittlich 10-15% THC-Gehalt (2025)
  • Haschisch: Durchschnittlich 20-25% THC-Gehalt (2025)
  • Cannabiskonzentrate: Bis zu 80% THC-Gehalt

Dies bedeutet, dass die nicht geringe Menge bei Marihuana mit durchschnittlichem THC-Gehalt bei etwa 50-75 Gramm liegt, während bei Haschisch bereits 30-40 Gramm ausreichen können.

Rechtliche Konsequenzen für Cannabis-Delikte nach dem KCanG

Das OLG Zweibrücken baut auf früheren Entscheidungen auf, wie etwa einem Urteil vom 15.05.2024, bei dem ein Angeklagter wegen unerlaubten Besitzes von Cannabis im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Die aktuelle Entscheidung präzisiert, wie die Gesamtmenge von Cannabis im Rahmen des Cannabisgesetzes zu bewerten ist.

Detaillierte Strafrahmen für Cannabis-Delikte nach dem KCanG

Die Strafrahmen für Cannabis-Delikte nach dem KCanG sind differenziert gestaltet:

  • Einfaches Handeltreiben mit Cannabis: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
  • Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge: 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
  • Qualifizierte Fälle wie bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis: 2 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe
  • Einfuhr von Cannabis in nicht geringer Menge: 2 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe
  • Anbau von Cannabis in nicht geringer Menge: 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe

Vergleich zum früheren Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Im Vergleich zum früheren BtMG hat das KCanG die Strafrahmen teilweise reduziert:

Delikt Strafrahmen BtMG (bis 2024) Strafrahmen KCanG (ab 2024)
Handeltreiben (einfach) Bis zu 5 Jahre Bis zu 3 Jahre
Handeltreiben (nicht geringe Menge) 1 bis 15 Jahre 3 Monate bis 5 Jahre
Bewaffnetes Handeltreiben 5 bis 15 Jahre 2 bis 15 Jahre

Diese Änderungen spiegeln den gesellschaftlichen Wandel in der Bewertung von Cannabis wider, ohne jedoch auf eine konsequente Strafverfolgung schwerwiegender Verstöße zu verzichten.

Praktische Bedeutung für Cannabis-Verfahren und Strafverteidigung

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken hat unmittelbare Auswirkungen auf laufende und künftige Cannabis-Verfahren. Verteidiger sollten besonders auf folgende Aspekte achten:

  • Genaue Bestimmung der Cannabis-Gesamtmenge und des THC-Gehalts
  • Prüfung, ob das KCanG im Einzelfall zu einem günstigeren Ergebnis führt als das BtMG
  • Berücksichtigung der besonderen Qualifikationsmerkmale wie „bewaffnetes Handeltreiben“

Verteidigungsstrategien nach der OLG-Entscheidung

Für die Strafverteidigung ergeben sich aus der Entscheidung des OLG Zweibrücken neue Ansatzpunkte:

  1. Anfechtung der THC-Bestimmung: Die genaue Bestimmung des THC-Gehalts kann angefochten werden, insbesondere wenn keine repräsentative Probe untersucht wurde.
  2. Günstigkeitsprinzip: Bei Taten, die vor Inkrafttreten des KCanG begangen wurden, kann die Anwendung des günstigeren Rechts beantragt werden.
  3. Abgrenzung zum erlaubten Eigenanbau: Die Unterscheidung zwischen erlaubtem Eigenanbau und strafbarem Anbau in nicht geringer Menge bietet neue Verteidigungsmöglichkeiten.
  4. Verfassungsrechtliche Bedenken: Die Beibehaltung des alten Grenzwertes trotz veränderter Rechtslage könnte verfassungsrechtlich angreifbar sein.

Regionale Bedeutung für Rheinland-Pfalz und angrenzende Bundesländer

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken hat besondere Bedeutung für die Strafverfolgungspraxis in Rheinland-Pfalz, dem Saarland und angrenzenden Regionen. Als eines der ersten Oberlandesgerichte, das sich nach Inkrafttreten des KCanG mit der nicht geringen Menge bei Cannabis befasst hat, setzt das OLG Zweibrücken Maßstäbe für die regionale Rechtsprechung.

Für Betroffene in dieser Region ist es besonders wichtig, sich mit den Besonderheiten der lokalen Rechtsprechung vertraut zu machen und gegebenenfalls spezialisierte Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.

Fazit: Neue Rechtssicherheit bei Cannabis-Delikten

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken zum Umgang mit der nicht geringen Menge bei Cannabis schafft wichtige Rechtssicherheit in einer Zeit des rechtlichen Wandels. Sie verdeutlicht, dass trotz der Teillegalisierung klare Grenzen für den Umgang mit Cannabis bestehen und Verstöße gegen das Konsumcannabisgesetz weiterhin konsequent verfolgt werden.

Für Betroffene und ihre Verteidiger ist es entscheidend, die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen zu Cannabis genau zu kennen und die aktuelle Rechtsprechung zur Auslegung des KCanG zu berücksichtigen. Die Entscheidung des OLG Zweibrücken markiert einen wichtigen Meilenstein in der Entwicklung des Cannabis-Strafrechts in Deutschland.

Benötigen Sie rechtliche Beratung zu einem Cannabis-Delikt oder zur Auslegung des KCanG? Kontaktieren Sie unsere Kanzlei für eine individuelle Erstberatung zu Ihrem Fall. Unsere Experten im Cannabis-Strafrecht stehen Ihnen mit fundiertem Fachwissen zur Seite.

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Häufig gestellte Fragen zur nicht geringen Menge bei Cannabis

Was gilt als nicht geringe Menge bei Cannabis nach dem KCanG?

Nach der aktuellen Rechtsprechung, bestätigt durch das OLG Zweibrücken, gilt weiterhin ein THC-Gehalt von 7,5 Gramm als Grenzwert für die nicht geringe Menge bei Cannabis. Dieser Wert wurde trotz der Teillegalisierung durch das KCanG beibehalten.

Welche Strafen drohen beim Überschreiten der nicht geringen Menge?

Bei Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge droht eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. In besonders schweren Fällen, etwa bei bewaffnetem Handeltreiben, kann die Strafe zwischen 2 und 15 Jahren Freiheitsstrafe liegen.

Wie berechnet sich der THC-Gehalt bei Cannabis?

Der THC-Gehalt wird durch chemische Analyse des sichergestellten Cannabis ermittelt. Für die strafrechtliche Bewertung ist der Gesamtgehalt an THC in der sichergestellten Menge entscheidend, nicht der prozentuale Anteil. Die Berechnung erfolgt durch spezialisierte Labore nach standardisierten Verfahren.

Welche Auswirkungen hat die Teillegalisierung auf Cannabis-Strafverfahren?

Die Teillegalisierung durch das KCanG hat zu niedrigeren Strafrahmen geführt. In laufenden Verfahren ist zu prüfen, ob das neue Recht für den Angeklagten günstiger ist. Die grundsätzliche Strafbarkeit des unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge bleibt jedoch bestehen.

Gilt der Grenzwert von 7,5 Gramm THC für alle Cannabisprodukte gleichermaßen?

Ja, der Grenzwert von 7,5 Gramm THC gilt einheitlich für alle Cannabisprodukte wie Marihuana, Haschisch und Cannabiskonzentrate. Aufgrund der unterschiedlichen THC-Konzentrationen entspricht dies jedoch unterschiedlichen Mengen des jeweiligen Produkts.

Wie wirkt sich das KCanG auf bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aus?

Für bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren besteht die Möglichkeit einer Überprüfung nach § 79 Abs. 1 StGB. Wenn das KCanG zu einer milderen Bestrafung führen würde, kann eine Anpassung des Strafmaßes beantragt werden.

Welche Bedeutung hat die Entscheidung des OLG Zweibrücken für andere Bundesländer?

Obwohl die Entscheidung zunächst nur für den Bezirk des OLG Zweibrücken bindend ist, hat sie Signalwirkung für die Rechtsprechung in ganz Deutschland. Es ist zu erwarten, dass andere Oberlandesgerichte sich an dieser Entscheidung orientieren werden.

Veröffentlicht am: | Autor: RA Lott | Kategorie: Cannabis-Strafrecht

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