Telefon
07222 3859807
E-Mail Kontakt
info@rechtsanwalt-lott.de
Bürozeiten
Mo - Fr : 09:00 - 17:00
Erstgespräch

Darknet-Bestellungen von Betäubungsmitteln: Strafrechtliche Risiken 2025 | Fachanwalt klärt auf






Darknet-Bestellungen von Betäubungsmitteln: Strafrechtliche Risiken 2025 | Fachanwalt klärt auf


Darknet-Bestellungen von Betäubungsmitteln: Strafrechtliche Risiken 2025 | Fachanwalt klärt auf

Darknet Betäubungsmittel Strafrecht

Autor: Rechtsanwalt Marco Lott aus Rastatt

Fachanwalt für Strafrecht | Spezialist für Betäubungsmittelstrafrecht

Rechtsanwalt Marco Lott ist seit über 8 Jahren bundesweit als Strafverteidiger tätig. Er veröffentlicht regelmäßig Artikel zu einschlägigen Themen des Betäubungsmittelstrafrechtes.

Mehr über Rechtsanwalt Marco Lott

Als Fachanwalt für Strafrecht möchte ich heute ein hochaktuelles Thema beleuchten, das in der strafrechtlichen Praxis zunehmend relevant wird: Die Bestellung von Betäubungsmitteln im Darknet und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen im Jahr 2025. Viele Mandanten unterschätzen die strafrechtlichen Risiken beim vermeintlich anonymen Erwerb von Drogen über das Darknet. Dieser Beitrag klärt über die aktuellen Rechtslagen, Ermittlungsmethoden und Verteidigungsstrategien auf.

Die strafrechtliche Einordnung von Darknet-Bestellungen

Die Bestellung von Betäubungsmitteln im Darknet ist nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) strafbar. Dabei ist wichtig zu verstehen, dass bereits der Versuch des Erwerbs unter Strafe steht. Es reicht also aus, dass eine Bestellung aufgegeben wurde, unabhängig davon, ob die Drogen tatsächlich beim Besteller ankommen oder nicht.

Die strafrechtliche Einordnung kann verschiedene Tatbestände umfassen:

  • Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln (§29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG)
  • Versuchter unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln
  • Unter Umständen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln (§29 Abs. 1 Nr. 1, §30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG)
  • Bei Weiterverkaufsabsicht: Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG)

Versuch vs. Vorbereitungshandlung: Entscheidende rechtliche Unterscheidung

Eine wichtige rechtliche Unterscheidung betrifft die Abgrenzung zwischen strafbarem Versuch und strafrechtlich nicht relevanter Vorbereitungshandlung. Die Rechtsprechung hat hierzu eine klare Linie entwickelt:

Kein strafbarer Versuch des Erwerbs von Betäubungsmitteln, sondern lediglich eine Vorbereitungshandlung liegt vor, wenn bei einer Bestellung im Darknet nicht feststellbar ist, dass der Verkäufer die bestellte Ware tatsächlich bei der Post aufgegeben hat. Diese Unterscheidung ist für die strafrechtliche Bewertung entscheidend und kann über Verurteilung oder Freispruch entscheiden.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seinem Beschluss vom 05.12.2022 (Az. 207 StRR 335/22) bestätigt, dass der entscheidende Moment für den Übergang zum Versuchsstadium die Aufgabe der Sendung zur Post durch den Verkäufer ist. Mit der Einlieferung bei der Post ist nach der Vorstellung beider Vertragspartner alles geschehen, um bei ungestörtem Fortgang, ohne dass es weiterer Handlungen des Bestellers bedürfte, die Verwirklichung des Tatbestands herbeizuführen.

Das Amtsgericht Freising hat in einem Urteil vom 21. Juli 2022 festgestellt, dass der Angeklagte auf einer „Darknet-Plattform“ jeweils 2 Gramm Kokain bzw. 5 Gramm Haschisch bestellte und zugleich per Mausklick bezahlte. Dass die Betäubungsmittel tatsächlich zur Post gegeben wurden oder beim Angeklagten ankamen, konnte jedoch nicht festgestellt werden.

Aktuelle Ermittlungsmethoden der Strafverfolgungsbehörden

Die Strafverfolgungsbehörden haben verschiedene Methoden entwickelt, um Darknet-Bestellungen aufzudecken:

  1. Abfangen von Postsendungen: Verdächtige Pakete werden beschlagnahmt und untersucht. Nach der Änderung des Postgesetzes ist die Ermittlung einer Drogen-Bestellung über das Darknet leichter möglich geworden.
  2. Auswertung von Händlerdaten: Bei Durchsuchungen von Darknet-Händlern werden Kundendaten sichergestellt und ausgewertet. Ein prominentes Beispiel ist die Zerschlagung der Plattform „Chemical Revolution“ im Jahr 2019, bei der umfangreiche Kundendaten sichergestellt wurden, die zu zahlreichen Folgeverfahren führten.
  3. Hausdurchsuchungen: Bei Verdacht erfolgt häufig eine Hausdurchsuchung beim mutmaßlichen Besteller, um weitere Beweismittel zu sichern. Dabei werden Computer, Smartphones und andere Datenträger beschlagnahmt und forensisch ausgewertet.
  4. Postüberwachung: Bei größeren Mengen drohen neben Hausdurchsuchungen auch die Anordnung von Postüberwachungen gemäß § 99 StPO.

Die Polizei setzt zunehmend auf spezialisierte Cybercrime-Einheiten, die gezielt im Darknet ermitteln. Laut dem BKA wurden die personellen und technischen Ressourcen in diesem Bereich in den letzten Jahren deutlich aufgestockt.

Fallbeispiel: Operation „Dark HunTOR“

Im Oktober 2021 führten internationale Strafverfolgungsbehörden die Operation „Dark HunTOR“ durch, bei der 150 mutmaßliche Darknet-Drogenhändler festgenommen wurden. Die Ermittler beschlagnahmten 26,7 Millionen Euro in Bar und Kryptowährungen sowie 234 Kilogramm Drogen. Diese Operation zeigt die zunehmende internationale Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Darknet-Kriminalität.

Schwachstellen bei Darknet-Bestellungen: Warum die Anonymität trügerisch ist

Trotz der vermeintlichen Anonymität des Darknets gibt es erhebliche Risiken für Besteller:

  1. Datenrisiko: Obwohl die Datenübertragung im Tor-Netzwerk verschlüsselt ist, können Daten auf dem Rechner des Händlers bei unzureichender Verschlüsselung von Ermittlungsbehörden entschlüsselt werden. Bei der Zerschlagung großer Darknet-Marktplätze wie „Wall Street Market“ oder „Hansa“ konnten umfangreiche Kundendaten sichergestellt werden.
  2. Physische Sendung: Die größte Schwachstelle ist die physische Zustellung der Betäubungsmittel. Verdächtige Sendungen werden regelmäßig abgefangen. Laut Zollstatistik werden jährlich tausende Postsendungen mit illegalen Inhalten entdeckt.
  3. Digitale Spuren: Selbst bei Verwendung von Tor und Kryptowährungen hinterlassen Nutzer digitale Spuren, die von spezialisierten Ermittlern zurückverfolgt werden können. Die Blockchain-Technologie, auf der Kryptowährungen basieren, ist nicht anonym, sondern pseudonym – Transaktionen können nachverfolgt werden.

Ein weiteres Problem ist die Unzuverlässigkeit der Darknet-Händler selbst. Es kommt häufig zu Betrug, bei dem bezahlte Waren nicht geliefert werden. In solchen Fällen haben Besteller keine rechtliche Handhabe, da sie sich selbst strafbar gemacht haben.

Aktuelle Rechtsprechung zum Darknet-Handel

Die Rechtsprechung zum Thema Darknet-Bestellungen entwickelt sich stetig weiter. Einige wichtige Entscheidungen:

  1. BGH-Urteil zum Drogenhandel im Darknet: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Landgerichts Köln vom 7. November 2023 verworfen, in dem der Angeklagte vom Vorwurf des Drogenhandels im Darknet freigesprochen wurde. Dieser Fall beleuchtet die Schwierigkeiten der Beweisführung im Zusammenhang mit Online-Kriminalität.
  2. AG Iserloh vom 10.03.2017 (16 Ds 139/17): Das Amtsgericht lehnte eine Eröffnung des Hauptverfahrens ab, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass eine andere Person die Bestellungen aufgegeben hatte. Dies verdeutlicht die Beweisschwierigkeiten in solchen Verfahren.
  3. LG Berlin vom 25.01.2018: Das Landgericht Berlin hat wegen Drogenhandels im Darknet mehrjährige Haftstrafen verhängt. Der Hauptangeklagte hatte zwischen November 2012 und Oktober 2013 auf einer Schwarzmarktplattform im Darknet insgesamt rund 31,7 Kilogramm Cannabisprodukte, 385 Gramm Kokain sowie circa 1,6 Kilogramm MDMA an Endkonsumenten verkauft.
  4. BGH, Beschluss vom 27.10.2020 (1 StR 350/20): Der BGH hat entschieden, dass eine Verurteilung wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln bei einer Darknet-Bestellung rechtsfehlerhaft sein kann, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind. Der Beschluss ist ein wichtiger Präzedenzfall für die rechtliche Bewertung von Darknet-Bestellungen.

Fallstudie: „Chemical Revolution“-Prozess

In einem der größten Darknet-Drogenprozess Deutschlands wurden im September 2021 sieben Angeklagte vom Landgericht Gießen zu Haftstrafen zwischen zwei Jahren auf Bewährung und neun Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Betreiber des Online-Shops „Chemical Revolution“ hatten zwischen September 2017 und Februar 2019 in großem Stil Drogen über das Darknet verkauft. Der Fall zeigt, dass die Strafverfolgungsbehörden durchaus in der Lage sind, auch komplexe Strukturen im Darknet aufzudecken und zu verfolgen.

Beweisschwierigkeiten und Verteidigungsstrategien

Ein zentrales Problem für die Strafverfolgungsbehörden ist der Nachweis, dass tatsächlich der Beschuldigte die Bestellung aufgegeben hat. Das Amtsgericht Rastatt hat in seinem Urteil vom 10.03.2017 (Az. 15 Cs 301 Js 17927/22) deutlich gemacht, dass eine Verurteilung nicht in Betracht kommt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Person mit oder ohne Wissen des Angeklagten die entsprechenden Bestellungen aufgegeben hat.

Folgende Verteidigungsstrategien haben sich in der Praxis bewährt:

  1. Bestreiten der Täterschaft: Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Person die Bestellung aufgegeben hat, ist eine Verurteilung oft nicht möglich. Dies gilt insbesondere bei gemeinsam genutzten Internetanschlüssen oder Computern.
  2. Technische Einwände: Die Überprüfung der digitalen Beweiskette kann Schwachstellen in der Ermittlungsarbeit aufdecken. Oft werden bei der Sicherung digitaler Beweise Fehler gemacht, die zu Beweisverwertungsverboten führen können.
  3. Rechtliche Abgrenzung: Die Unterscheidung zwischen strafbarem Versuch und strafrechtlich nicht relevanter Vorbereitungshandlung kann entscheidend sein. Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die bestellten Betäubungsmittel tatsächlich versendet wurden, liegt möglicherweise nur eine straflose Vorbereitungshandlung vor.
  4. Beweisverwertungsverbote: Bei Verfahrensfehlern während der Ermittlungen können Beweise unter Umständen nicht verwertet werden. Dies gilt insbesondere für rechtswidrig durchgeführte Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmen.

Ein erfahrener Strafverteidiger wird die Ermittlungsakte genau prüfen und mögliche Schwachstellen in der Beweiskette identifizieren. Oft lassen sich durch eine frühzeitige und strategisch kluge Verteidigung erhebliche Strafmilderungen oder sogar Einstellungen des Verfahrens erreichen.

Expertentipp

Machen Sie bei einer Beschuldigung wegen Darknet-Bestellungen keine Aussagen ohne anwaltlichen Rat. Selbst scheinbar harmlose Äußerungen können später gegen Sie verwendet werden. Die Aussageverweigerung ist Ihr gutes Recht und kann nicht zu Ihren Lasten gewertet werden.

Strafmaß und Strafzumessung bei Darknet-Bestellungen

Die Strafzumessung bei Darknet-Bestellungen hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  1. Art und Menge der Betäubungsmittel: Bei geringen Mengen zum Eigenkonsum sind Geldstrafen oder Einstellungen nach §31a BtMG möglich. Bereits der Besitz einer „nicht geringen“ Menge Betäubungsmittel stellt jedoch ein Verbrechen dar (§ 29a BtMG), für das eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gilt.
  2. Vorstrafen: Bei einschlägigen Vorstrafen fällt die Strafe in der Regel härter aus. Wiederholungstäter müssen mit deutlich höheren Strafen rechnen.
  3. Kooperationsbereitschaft: Eine frühzeitige Kooperation mit den Ermittlungsbehörden kann strafmildernd wirken. Ein umfassendes Geständnis wird in der Regel positiv berücksichtigt.
  4. Tatmotivation: Bestellungen zum Eigenkonsum werden milder beurteilt als solche mit Weiterverkaufsabsicht. Der Handel mit Betäubungsmitteln wird deutlich härter bestraft als der bloße Erwerb zum Eigenkonsum.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über typische Strafmaße bei Darknet-Bestellungen (basierend auf der Rechtsprechungspraxis):

Szenario Typisches Strafmaß
Erstbestellung geringer Mengen zum Eigenkonsum Geldstrafe oder Einstellung nach §31a BtMG
Wiederholte Bestellungen zum Eigenkonsum Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen
Bestellung nicht geringer Mengen Freiheitsstrafe ab 1 Jahr (ggf. auf Bewährung)
Bestellung mit Weiterverkaufsabsicht Freiheitsstrafe ab 2 Jahren

Fazit und Handlungsempfehlungen für Betroffene

Die Bestellung von Betäubungsmitteln im Darknet ist mit erheblichen strafrechtlichen Risiken verbunden. Bereits der Versuch des Erwerbs ist strafbar, und die Ermittlungsbehörden verfügen über immer bessere Methoden zur Aufdeckung solcher Straftaten.

Sollten Sie mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert werden, ist die sofortige Konsultation eines im Betäubungsmittelstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalts dringend anzuraten. Die frühzeitige Entwicklung einer fundierten Verteidigungsstrategie kann entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein.

Als Strafverteidiger rate ich grundsätzlich von jeglichen Bestellungen im Darknet ab, da die vermeintliche Anonymität trügerisch ist und die strafrechtlichen Konsequenzen erheblich sein können. Die Risiken überwiegen bei weitem die vermeintlichen Vorteile wie Bequemlichkeit oder vermeintliche Anonymität.

Sollten Sie oder Angehörige Probleme mit Betäubungsmitteln haben, gibt es zahlreiche legale Hilfsangebote. Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung bietet Informationen zu Beratungsstellen und Therapiemöglichkeiten.

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung bei Vorwürfen im Zusammenhang mit Darknet-Bestellungen?

Als spezialisierter Fachanwalt für Strafrecht mit besonderer Expertise im Betäubungsmittelstrafrecht stehe ich Ihnen für eine vertrauliche Erstberatung zur Verfügung. Schnelles Handeln kann in solchen Fällen entscheidend sein.

Kontaktieren Sie mich noch heute:

Diskretion und Vertraulichkeit sind selbstverständlich garantiert. Auch eine anonyme Erstberatung ist möglich.

Termin vereinbaren

FAQ: Häufige Fragen zu Darknet-Bestellungen von Betäubungsmitteln

Welche Strafen drohen bei Darknet-Bestellungen von Betäubungsmitteln?

Bei Erwerb geringer Mengen zum Eigenkonsum drohen in der Regel Geldstrafen. Bei größeren Mengen oder Handelsverdacht sind Freiheitsstrafen möglich, die je nach Schwere zwischen 6 Monaten und mehreren Jahren liegen können. Bereits der Besitz einer „nicht geringen“ Menge Betäubungsmittel stellt ein Verbrechen dar (§ 29a BtMG), für das eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gilt.

Wie gehen Ermittler bei Darknet-Fällen vor?

Ermittler setzen auf die Überwachung von Postsendungen, die Auswertung beschlagnahmter Händlerdaten, Hausdurchsuchungen und die Analyse von Zahlungsströmen. Bei der Hausdurchsuchung wird nach Betäubungsmitteln gesucht, insbesondere nach den Betäubungsmitteln, die sich auch in der abgefangenen Postsendung befunden haben. Außerdem werden in der Regel die Computer, Handys, Tablets durchgesehen bzw. beschlagnahmt, um Nachweise für Betäubungsmittelbestellungen zu finden.

Ist die Bestellung über das Darknet wirklich anonym?

Nein, die Anonymität im Darknet ist trügerisch. Durch die physische Lieferung, digitale Spuren und internationale Ermittlungskooperationen können Besteller identifiziert werden. Selbst bei Verwendung von Verschlüsselungstechnologien und Kryptowährungen hinterlassen Nutzer Spuren, die von spezialisierten Ermittlern zurückverfolgt werden können.

Was tun, wenn ein Paket mit Betäubungsmitteln abgefangen wurde?

Suchen Sie umgehend anwaltlichen Rat. Machen Sie ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt keine Aussagen gegenüber Ermittlungsbehörden. Gegen den Besteller bzw. den Empfänger der Sendung wird ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das Ermittlungsverfahren wird in der Regel gegen die Person eingeleitet, die als Empfänger auf dem Paket genannt ist.

Kann das Verfahren eingestellt werden?

Bei Erstdelikten und geringen Mengen zum Eigenkonsum besteht die Möglichkeit einer Einstellung nach §31a BtMG oder §153 StPO. Die Chancen hierfür sind jedoch regional unterschiedlich und hängen vom Einzelfall ab. Natürlich ist eine Einstellung bei mangelndem Tatverdacht ebenso möglich. Ein erfahrener Strafverteidiger kann die Möglichkeiten einer Verfahrenseinstellung prüfen und gegebenenfalls auf eine solche hinwirken.

Wie kann ich mich als Beschuldigter verteidigen?

Eine erfolgreiche Verteidigung setzt auf die Prüfung der Beweiskette, die Klärung der Täterschaft und gegebenenfalls die Ausnutzung von Beweisverwertungsverboten. Ein spezialisierter Strafverteidiger sollte frühzeitig konsultiert werden. Wie das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 08.10.2019 (Az. 2 RVs 36 Ss 469/19) festgestellt hat, ist eine Verurteilung nicht möglich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Person mit oder ohne Wissen des Angeschuldigten die entsprechenden Bestellungen aufgegeben hat.

Dieser Beitrag wurde zuletzt am 24. April 2025 aktualisiert und spiegelt die aktuelle Rechtslage wider.

Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der rechtlichen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bei konkreten rechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Strafrecht.


Ähnliche Artikel

Hinterlassen Sie eine Antwort