Telefon
07222 3859807
E-Mail Kontakt
info@rechtsanwalt-lott.de
Bürozeiten
Mo - Fr : 09:00 - 17:00
Erstgespräch





Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Strafe, Ermittlungsverfahren und Strafverteidigung






Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Strafe, Ermittlungsverfahren und Strafverteidigung

Wer mit Betäubungsmitteln Handel treibt, riskiert empfindliche Freiheitsstrafen. Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zählt zu den schwerwiegendsten Delikten im deutschen Betäubungsmittelstrafrecht und wird als Verbrechen verfolgt. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann der Tatbestand erfüllt ist, welches Strafmaß droht, wie ein typisches Ermittlungsverfahren abläuft und warum eine frühzeitige Strafverteidigung durch einen erfahrenen Strafverteidiger entscheidend sein kann.

Was versteht man unter Handeltreiben mit Betäubungsmitteln?

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Der Begriff wird bewusst weit ausgelegt und erfasst sämtliche Aktivitäten entlang der Handelskette – vom Ankauf über die Lagerung und den Transport bis hin zum Verkauf. Selbst bloße Verhandlungen über einen geplanten Kauf oder Verkauf können den Tatbestand bereits erfüllen.

Die zentrale Strafnorm ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Sie stellt das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis unter Strafe und sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Entscheidend ist, dass es keines tatsächlich durchgeführten Verkaufs bedarf; bereits die ernsthafte Bereitschaft zum Umsatz kann als Handeltreiben gewertet werden.

Ab welcher Menge liegt eine „nicht geringe Menge“ vor?

Die Abgrenzung zwischen dem Grundtatbestand und dem Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG hängt maßgeblich von der nicht geringen Menge ab. Diese richtet sich nicht nach dem Bruttogewicht der Substanz, sondern nach dem Wirkstoffgehalt. Für die gängigsten Betäubungsmittel hat der BGH feste Grenzwerte entwickelt.

Betäubungsmittel Grenzwert (nicht geringe Menge)
Cannabis (THC) 7,5 g THC
Amphetamin 10 g Amphetaminbase
Kokain 5 g Kokainhydrochlorid
Heroin 1,5 g Heroinhydrochlorid
MDMA (Ecstasy) 30 g MDMA-Base
Methamphetamin (Crystal Meth) 5 g Methamphetaminbase

In der Praxis bedeutet dies etwa: Wer 100 g Straßencocain mit einem Wirkstoffgehalt von 5 % besitzt, kommt auf 5 g Kokainhydrochlorid und überschreitet damit exakt den Grenzwert zur nicht geringen Menge.

Ist Drogenhandel ein Verbrechen?

Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor, was die Einordnung als Verbrechen begründet.

  • Verbrechen sind nicht einstellungsfähig nach § 153a StPO.
  • Es besteht regelmäßig Anlass für Untersuchungshaft.
  • Eine Eintragung im Bundeszentralregister ist unvermeidlich.
  • Berufliche und aufenthaltsrechtliche Folgen können erheblich sein.

Welche Strafe droht beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln?

A. Grundtatbestand – § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG

  • Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
  • Anwendbar, wenn die nicht geringe Menge nicht erreicht wird.

B. Nicht geringe Menge – § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG

  • Mindestfreiheitsstrafe: ein Jahr.
  • Höchststrafe: 15 Jahre Freiheitsstrafe.
  • Im minder schweren Fall (§ 29a Abs. 2 BtMG): Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren.

C. Bandenmäßiges Handeltreiben – § 30a BtMG

  • Mindestfreiheitsstrafe: fünf Jahre.
  • Voraussetzung: Handeln als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von BtM-Delikten verbunden hat.
  • Höchststrafe: 15 Jahre Freiheitsstrafe.

D. Strafzumessungsfaktoren

Bei der konkreten Strafzumessung berücksichtigen die Gerichte insbesondere Art und Menge des Betäubungsmittels, die Rolle des Beschuldigten, Dauer und Umfang der Handelsaktivitäten, etwaige Vorstrafen, persönliche Verhältnisse und Kooperationsbereitschaft samt Geständnis.

Kann man bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eine Bewährungsstrafe bekommen?

Eine Bewährungsstrafe kommt in Betracht, wenn die verhängte Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt (§ 56 StGB). Aufgrund der Mindeststrafe beim Handeltreiben in nicht geringer Menge ist der Spielraum zwar eng, aber Bewährungsstrafen sind nicht ausgeschlossen.

Chancen auf Bewährung erhöhen sich insbesondere, wenn ein minder schwerer Fall vorliegt, der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, ein Geständnis ablegt, eine positive Sozialprognose besteht und die Grenzwerte nur geringfügig überschritten sind.

Das Ermittlungsverfahren wegen Drogenhandels – Typischer Ablauf

I. Verdeckte Ermittlungsmaßnahmen

  • Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) nach §§ 100a, 100b StPO.
  • Auswertung verschlüsselter Kommunikation (z. B. EncroChat, Sky ECC, ANOM).
  • Observation und Einsatz verdeckter Ermittler (§ 110a StPO).
  • Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Leute).
  • Finanzermittlungen und Auswertung von Kontobewegungen.

II. Offene Ermittlungsmaßnahmen

  • Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen sowie Fahrzeugen.
  • Beschlagnahme von Betäubungsmitteln, Bargeld, Mobiltelefonen und Beweismitteln.
  • Vorläufige Festnahme und Untersuchungshaft.
  • Vernehmung des Beschuldigten – Schweigen ist ein Recht, kein Schuldeingeständnis.

III. Dauer des Verfahrens

Die Dauer eines BtM-Ermittlungsverfahrens variiert erheblich. Einfache Verfahren können in wenigen Monaten abgeschlossen sein, komplexe Verfahren mit umfangreicher TKÜ, internationalen Bezügen oder mehreren Beschuldigten dauern oft ein bis zwei Jahre bis zur Anklage und weitere Monate bis zum Urteil.

Strafverteidigung bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – Worauf es ankommt

In Verfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist eine spezialisierte und frühzeitige Strafverteidigung von zentraler Bedeutung. Hohe Mindeststrafen, häufige Untersuchungshaft und komplexe Beweislagen erfordern ein schnelles, strategisches und erfahrenes Vorgehen.

A. Akteneinsicht und Bewertung der Beweislage

Der erste Schritt jeder Verteidigung ist die vollständige Akteneinsicht nach § 147 StPO. Erst auf dieser Grundlage kann eine tragfähige Verteidigungsstrategie entwickelt werden.

B. Beweisverwertungsverbote nutzen

Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote spielen in BtM-Verfahren eine herausragende Rolle. Rechtswidrige Durchsuchungen, unzulässige TKÜ, Streit um EncroChat- und Sky-ECC-Daten oder fehlerhafte Belehrungen können zur Unverwertbarkeit von Beweismitteln führen.

C. Mengenberechnung und Wirkstoffgehalt angreifen

Ob eine nicht geringe Menge vorliegt, hängt vom exakt bestimmten Wirkstoffgehalt ab. Fehler bei der chemischen Analyse, Zuordnung der Substanzen oder bei der Beweismittelsicherung können den Unterschied zwischen Verbrechenstatbestand und deutlich milderem Grundtatbestand ausmachen.

D. Abgrenzung zum bloßen Besitz oder Eigenkonsum

Nicht jeder Besitz größerer Mengen ist automatisch Handeltreiben. Es ist zu prüfen, ob eine Umsatzabsicht nachweisbar ist oder Eigenkonsum in Betracht kommt; Indizien sind etwa Feinwaagen, Verpackungsmaterial, Bargeld in szenetypischer Stückelung oder entsprechende Kommunikation.

E. Untersuchungshaft verhindern oder beenden

Wegen der drohenden hohen Freiheitsstrafen wird in BtM-Verfahren häufig Untersuchungshaft angeordnet. Ein Strafverteidiger kann durch Haftbeschwerde, Haftprüfung und Anträge auf Haftverschonung gegen Auflagen auf eine Entlassung hinwirken.

F. Verständigung im Strafverfahren

In geeigneten Fällen kann eine Verständigung nach § 257c StPO („Deal“) zu einer deutlich milderen Strafe führen. Voraussetzung ist eine realistische Einschätzung der Beweislage und erfahrene Verhandlungsführung.

Was hat sich durch das KCanG bei Cannabis geändert?

Seit dem 1. April 2024 ist das Konsumcannabisgesetz (KCanG) in Kraft. Der private Besitz bestimmter Mengen Cannabis – etwa bis zu 25 g im öffentlichen Raum und bis zu 50 g im privaten Bereich – ist seitdem zum Eigenkonsum straffrei.

Das Handeltreiben mit Cannabis bleibt jedoch strafbar; die einschlägigen Strafnormen finden sich nun teilweise im KCanG statt im BtMG. Für andere Betäubungsmittel wie Kokain, Heroin, Amphetamin, MDMA und Methamphetamin gelten die Regelungen des BtMG unverändert fort.

Sie werden beschuldigt? Handeln Sie jetzt.

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eingeleitet wurde, zählt jeder Tag. Rechtsanwalt Marco Lott steht Ihnen als erfahrener Strafverteidiger im Betäubungsmittelstrafrecht zur Seite – diskret, schnell und konsequent.

Jetzt Kontakt aufnehmen: Telefon: +49 7222 3859807 · E-Mail: info@rechtsanwalt-lott.de

FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Was zählt als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln?

Handeltreiben umfasst jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, einschließlich Ankauf, Lagerung, Transport, Vermittlung, Verkauf und vorbereitender Verhandlungen.

Ab welcher Menge liegt eine „nicht geringe Menge“ vor?

Die nicht geringe Menge richtet sich nach dem Wirkstoffgehalt; bei Cannabis liegt der Grenzwert bei 7,5 g THC, bei Kokain bei 5 g Kokainhydrochlorid, bei Heroin bei 1,5 g Heroinhydrochlorid und bei Amphetamin bei 10 g Amphetaminbase.

Welche Strafe droht beim Handeltreiben in nicht geringer Menge?

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG sieht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vor. Im minder schweren Fall reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren, bei bandenmäßigem Handeltreiben beträgt die Mindeststrafe fünf Jahre.

Ist Drogenhandel ein Verbrechen?

Ja, das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB, weil die Mindestfreiheitsstrafe ein Jahr beträgt.

Kann man bei Handeltreiben mit BtM eine Bewährungsstrafe bekommen?

Eine Bewährungsstrafe ist möglich, wenn die verhängte Freiheitsstrafe maximal zwei Jahre beträgt und insbesondere ein minder schwerer Fall vorliegt, keine einschlägigen Vorstrafen bestehen und eine positive Sozialprognose gegeben ist.

Wann droht Untersuchungshaft?

In Verfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird wegen der drohenden hohen Freiheitsstrafe häufig Untersuchungshaft angeordnet, meist wegen angenommener Fluchtgefahr.

Sollte ich gegenüber der Polizei eine Aussage machen?

Beschuldigte sollten grundsätzlich zunächst schweigen und erst nach anwaltlicher Beratung und Akteneinsicht über eine Aussage entscheiden.

Wie lange dauert ein BtM-Verfahren?

Die Dauer variiert stark: von wenigen Monaten in einfachen Fällen bis hin zu ein bis zwei Jahren oder länger in komplexen Verfahren mit TKÜ, Auslandsbezug oder mehreren Beschuldigten.

Was sind Beweisverwertungsverbote und wie helfen sie mir?

Werden Beweismittel unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften erlangt, können sie im Strafverfahren unverwertbar sein. Die Prüfung solcher Verbote gehört zu den Kernaufgaben der Strafverteidigung.

Was hat sich durch das KCanG bei Cannabis geändert?

Der Besitz bestimmter Mengen Cannabis ist seit dem 1. April 2024 straffrei, das Handeltreiben bleibt jedoch strafbar und wird nun teilweise nach dem KCanG beurteilt.

Über den Autor

Rechtsanwalt Marco Lott – Strafverteidiger für Betäubungsmittelstrafrecht

Rechtsanwalt Marco Lott ist seit über zehn Jahren anwaltlich tätig und auf Strafrecht, Strafprozessrecht und Verkehrsrecht spezialisiert. Er studierte an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz und der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg und war am Institut für Kriminologie tätig.

Durch regelmäßige Fortbildungen – unter anderem zu Beweisverwertungsverboten, Verständigung im Strafverfahren, den Auswirkungen des KCanG und aktuellen Entwicklungen im Betäubungsmittelstrafrecht – hält er seine Kenntnisse stets aktuell.

Kontakt: Telefon: +49 7222 3859807 · E-Mail: info@rechtsanwalt-lott.de

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eingeleitet wurde, nehmen Sie unverzüglich Kontakt zu einem erfahrenen Strafverteidiger auf.


Ähnliche Artikel

Hinterlassen Sie eine Antwort