Strafrecht & Verkehrsrecht
Raserparagraf § 315d StGB: Wie hoch ist die Strafe für ein „Rennen gegen sich selbst“?
Kurzantwort: Wer als einzelner Fahrer mit stark überhöhter Geschwindigkeit fährt,
um die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, begeht unter Umständen eine
Straftat – nicht lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Der sogenannte Raserparagraf
des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.
Bei einer konkreten Gefährdung drohen bis zu fünf Jahre, bei Todesfolge oder schwerer
Gesundheitsschädigung bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Hinzu kommen regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Möglichkeit,
das verwendete Fahrzeug einzuziehen – unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn das
Fahrzeug einem Dritten gehört. § 315d StGB erfasst ausdrücklich nicht nur Rennen zwischen
mehreren Fahrzeugen, sondern auch das sogenannte Alleinrennen. [3][18]
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein „Rennen gegen sich selbst“?
Die meisten Menschen denken bei einem illegalen Autorennen an zwei Fahrer, die an einer Ampel
gegeneinander starten. Der Raserparagraf geht weiter: Seit Oktober 2017 kann auch ein
Einzelrennen beziehungsweise Alleinrennen strafbar sein, also eine
Fahrt, an der nur ein einziges Fahrzeug beteiligt ist.
Strafbar nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist, wer sich als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr
fortbewegt:
- mit nicht angepasster Geschwindigkeit,
- grob verkehrswidrig und rücksichtslos,
- um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Alle Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen. Entscheidend ist in vielen Verfahren das
subjektive Merkmal: Die Staatsanwaltschaft muss beweisen, dass der Fahrer mit der erforderlichen
Absicht handelte. Der gesetzliche Wortlaut und der Strafrahmen des Grundtatbestands ergeben sich
aus § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. [3]
Wo verläuft die Grenze zur bloßen Geschwindigkeitsüberschreitung?
Eine hohe Geschwindigkeit allein macht niemanden zum Straftäter nach § 315d StGB.
Auch eine erhebliche oder massive Überschreitung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann
zunächst lediglich eine Ordnungswidrigkeit sein. Die zentrale Abgrenzung liegt in der Absicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss es dem Fahrer darauf ankommen, unter den
konkreten Umständen die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Gemeint ist nicht zwingend
die technisch erreichbare Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs. Maßgeblich ist die nach der
Vorstellung des Fahrers situativ erreichbare Geschwindigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung
von Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterung und Sichtverhältnissen. Der BGH
bezeichnet dies als situative beziehungsweise relative Grenzgeschwindigkeit. [1][20]
Es reicht deshalb nicht aus, dass jemand lediglich „zügig“, „möglichst schnell“ oder schneller
als erlaubt fahren wollte. Wer nach seinen Vorstellungen bewusst unterhalb dessen bleibt, was
unter den gegebenen Umständen maximal möglich wäre, erfüllt die Absichtsvoraussetzung nicht.
Die angestrebte Geschwindigkeit muss sich zudem auf eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke
beziehen; ein kurzer einzelner Beschleunigungsvorgang genügt regelmäßig nicht. [14][20]
Zählt eine Flucht vor der Polizei als Rennen?
Eine Polizeiflucht kann unter den Raserparagrafen fallen. Die Absicht, die
höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, muss nicht das eigentliche Endziel oder der
Hauptbeweggrund der Fahrt sein. Es kann genügen, wenn der Fahrer die situativ höchstmögliche
Geschwindigkeit als notwendiges Zwischenziel anstrebt, um einer Kontrolle zu entkommen. [19][28]
Ebenso wichtig ist jedoch die Kehrseite: Aus dem Fluchtmotiv allein darf nicht ohne Weiteres auf
die erforderliche Raserabsicht geschlossen werden. Der BGH hat ausdrücklich betont, dass weder
der Wille, eine Strecke möglichst schnell zurückzulegen, noch die Flucht als solche automatisch
belegen, dass der Fahrer tatsächlich die situativ erreichbare Höchstgeschwindigkeit anstrebte.
[20][21][23]
Für die Verteidigung kommt es daher auf konkrete Feststellungen zum inneren Vorstellungsbild des
Fahrers an. Eine pauschale Schlussfolgerung nach dem Muster „Der Angeklagte wollte fliehen, also
fuhr er so schnell wie möglich“ reicht nicht. Nicht erfasst ist außerdem ein Fahrverhalten, bei
dem es nicht um Geschwindigkeit, sondern beispielsweise ausschließlich um eine
Geschicklichkeitsdemonstration wie Driften geht.
Wie hoch ist die Strafe konkret?
§ 315d StGB ist abgestuft aufgebaut. Welcher Strafrahmen gilt, hängt vor allem davon ab, ob die
Fahrt zu einer konkreten Gefährdung, einer schweren Verletzung oder zum Tod eines Menschen geführt
hat.
| Tatbestand | Voraussetzung | Strafrahmen |
|---|---|---|
| § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB | Alleinrennen ohne konkrete Gefährdung | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe |
| § 315d Abs. 2 StGB | Konkrete Gefährdung von Leib, Leben oder fremder Sache von bedeutendem Wert | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe |
| § 315d Abs. 4 StGB | Fahrlässige Verursachung der Gefahr | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe |
| § 315d Abs. 5 StGB | Tod, schwere Gesundheitsschädigung oder Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen | Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren; im minder schweren Fall sechs Monate bis fünf Jahre |
Bei tödlichen Unfällen kann zusätzlich ein Tötungsdelikt in Betracht kommen, wenn dem Fahrer
etwa bedingter Tötungsvorsatz nachgewiesen wird. Dann bewegt sich die Sanktion in einer
grundsätzlich anderen Größenordnung. Die Strafrahmen des § 315d Abs. 1, 2, 4 und 5 StGB sind
gesetzlich geregelt. [3]
Muss ich ins Gefängnis? Wann kommt Bewährung in Betracht?
Beim Grundtatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB drohen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
Geldstrafe. Bei Ersttätern ohne Unfall, Sachschaden oder Verletzungsfolgen kommt in der Praxis
häufig eine Geldstrafe in Betracht. Wird eine Freiheitsstrafe verhängt, kann sie grundsätzlich
bis zu einer Höhe von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden.
Nach § 56 StGB ist bei einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr die Strafaussetzung zur
Bewährung bei günstiger Sozialprognose grundsätzlich vorgesehen; bei Freiheitsstrafen von mehr
als einem Jahr bis zu zwei Jahren gelten zusätzliche Anforderungen. Bei § 315d Abs. 5 StGB
erschwert die Mindeststrafe von einem Jahr die Bewährung erheblich. Bei schweren Unfallfolgen
ist eine Bewährungsstrafe regelmäßig deutlich weniger wahrscheinlich.
Wichtig: Die Frage der Bewährung ist von der Fahrerlaubnis getrennt zu beurteilen. Auch bei einer
Geldstrafe oder einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe kann die Fahrerlaubnis entzogen
werden.
Ist der Führerschein weg?
In vielen Fällen lautet die praktische Antwort: Ja. § 315d StGB ist in den
Katalog des § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB aufgenommen. Bei einer Verurteilung besteht damit regelmäßig
die gesetzliche Vermutung, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Das
Gericht entzieht die Fahrerlaubnis im Regelfall und setzt nach § 69a StGB eine Sperrfrist für
die Wiedererteilung fest.
Bereits während des Ermittlungsverfahrens kann die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden. Gerade
diese Entscheidung ist oft der erste Zeitpunkt, zu dem eine sorgfältige strafrechtliche und
verkehrsrechtliche Verteidigung ansetzen sollte.
Im Fahreignungs-Bewertungssystem wird die Tat mit drei Punkten bewertet, soweit eine Entziehung
der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde. Die Einordnung findet sich in
Anlage 13 Nr. 1.6 FeV. [16][17]
Führerschein bereits vorläufig entzogen oder
Vorladung erhalten? Nehmen Sie kurzfristig Kontakt auf. Wir prüfen, ob und mit welchen
Argumenten gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorgegangen werden kann.
Kann mein Auto eingezogen werden?
Ja. Nach § 315f StGB können Kraftfahrzeuge eingezogen werden, auf die sich eine Tat nach
§ 315d Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 sowie den dort genannten weiteren Absätzen bezieht. Die
Fahrzeugeinziehung ist damit eine mögliche zusätzliche Folge neben Geld- oder Freiheitsstrafe
und Führerscheinentzug. [18]
Durch den Verweis auf § 74a StGB kann die Einziehung unter Umständen auch ein Fahrzeug treffen,
das einer anderen Person gehört – etwa den Eltern, dem Partner oder einem Bekannten. Betroffene
Eigentümer, die selbst nicht gefahren sind, haben im Einziehungsverfahren eigene Rechte. Diese
müssen jedoch aktiv geltend gemacht werden.
Häufige Fragen zum Raserparagrafen
Ab welcher Geschwindigkeit gilt der Raserparagraf?
Es gibt keine feste km/h-Grenze. Maßgeblich sind die nicht angepasste Geschwindigkeit sowie
das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahren. Entscheidend ist zusätzlich die Absicht,
unter den konkreten Umständen eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Auch eine sehr
hohe Geschwindigkeit genügt ohne diese Absicht nicht für eine Strafbarkeit nach § 315d StGB.
Ist das ein Vergehen oder ein Verbrechen?
Der Grundtatbestand nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB und die Qualifikation nach Absatz 2 sind
Vergehen. Erst § 315d Abs. 5 StGB erreicht wegen der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr die
Schwelle zum Verbrechen.
Was passiert, wenn niemand konkret gefährdet wurde?
§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Tatbestand kann daher
erfüllt sein, obwohl niemand konkret gefährdet wurde – etwa bei einer nächtlichen Fahrt auf
einer leeren Straße. Es bleibt dann beim Strafrahmen des Grundtatbestands von bis zu zwei Jahren
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. [3]
Was unterscheidet das Alleinrennen vom Rennen mit mehreren Fahrzeugen?
Ein Kraftfahrzeugrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB betrifft die Ausrichtung,
Durchführung oder Teilnahme an einem nicht erlaubten Wettbewerb zwischen mindestens zwei
Fahrzeugführern. Das Alleinrennen nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst hingegen nur einen
Fahrer, der die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich der Raserabsicht erfüllt.
[3]
Muss ich bei der Polizei Angaben machen?
Nein. Als Beschuldigter dürfen Sie zur Sache schweigen; dieses Schweigen darf nicht zu Ihrem
Nachteil verwertet werden. Weil beim Alleinrennen das Fahrmotiv und die innere Vorstellung des
Fahrers entscheidend sein können, sollten Sie vor einer Einlassung regelmäßig zunächst
anwaltliche Beratung und Akteneinsicht in Anspruch nehmen.
Jetzt Kontakt aufnehmen – bevor Sie eine Aussage machen
Beim Vorwurf eines Alleinrennens entscheidet sich vieles an der Frage, was Sie beim
Fahren wollten – nicht allein daran, wie schnell Sie gefahren sind. Gerade unbedachte
Äußerungen zum Fahrmotiv können die Verteidigung erheblich erschweren.
Rechtsanwalt Marco Lott, Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht, verteidigt
Mandanten in Rastatt, Karlsruhe, Baden-Baden und in ganz Baden-Württemberg in Verfahren wegen
verbotener Kraftfahrzeugrennen.
Kapellenstr. 16
76437 Rastatt
Kontakt und Terminvereinbarung
In einem ersten Gespräch klären wir die Ausgangslage. Nach Akteneinsicht prüfen wir insbesondere
die Beweislage zum subjektiven Tatbestand, die Rechtmäßigkeit vorläufiger Maßnahmen und die
Möglichkeiten einer Verfahrenseinstellung, einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder des Erhalts
Ihrer Fahrerlaubnis.






