Beleidigung im Strafrecht: Wann ist „Affe“ strafbar – und wann schützt die Meinungsfreiheit?
Urteil Strafrecht aktuell | LG Ravensburg, Urt. v. 19.01.2026 – 5 NBs 27 Js 1020/25 | § 185 StGB Beleidigung | Fachanwalt für Strafrecht Rastatt
Einleitung: Ein Wort – und plötzlich ein Strafverfahren
Wer in einer hitzigen Situation einem Beamten gegenüber das Wort „Affe“ verwendet, macht sich nach § 185 StGB strafbar.
Wer in derselben Situation sagt „Du hast doch was am Hirn“, begeht dagegen möglicherweise keine Straftat.
Klingt widersprüchlich?
Das Landgericht Ravensburg hat mit seinem Urteil vom 19. Januar 2026 (Az. 5 NBs 27 Js 1020/25) präzise herausgearbeitet, wo die Grenze zwischen strafbarer Beleidigung und noch zulässiger Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG verläuft.
Diese Strafrecht-Entscheidung ist für viele Menschen unmittelbar relevant:
Ob in der Auseinandersetzung mit Behörden, im Nachbarschaftsstreit oder im Straßenverkehr – Äußerungen im Affekt können schnell ein Strafverfahren nach sich ziehen.
Auf www.rechtsanwalt-lott.de finden Sie weiterführende Informationen rund um das Strafrecht und können direkt einen Beratungstermin vereinbaren.
Sachverhalt: Eskalation beim Vollstreckungsbesuch
Am 29. April 2024 erschien ein Zollbeamter auf dem Hof des Angeklagten, um eine offene Kraftfahrzeugsteuer zu vollstrecken.
Als er dem Angeklagten erklärte, die Forderung sei noch offen, bezeichnete ihn der Angeklagte unvermittelt als „Affe“.
Die Situation eskalierte weiter:
Die Ehefrau des Angeklagten beschimpfte den Beamten ebenfalls, der Sohn drohte aus dem Fenster, den Beamten „zusammenzuschlagen“.
Schließlich sagte der Angeklagte zum Beamten: „Du hast doch was am Hirn.“
Der Beamte konnte den Hof zunächst nicht verlassen, weil die Personen sein Fahrzeug umstanden.
Der gesamte Vorfall dauerte sechs bis acht Minuten.
Der Dienstvorgesetzte des Beamten stellte fristgerecht Strafantrag wegen Beleidigung nach § 194 Abs. 3 Satz 1 StGB.
Das Amtsgericht Biberach verurteilte den Angeklagten am 1. April 2025 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 15 Euro wegen Beleidigung.
Die dagegen eingelegte Berufung blieb erfolglos.
Das Landgericht Ravensburg verwarf sie und setzte – unter Einbeziehung einer weiteren rechtskräftigen Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung aus einem Verkehrsunfall (25 Tagessätze à 30 Euro, AG Biberach, Strafbefehl vom 27. August 2025) – eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen à 20 Euro fest.
Die Gerichtsentscheidung: Vier Kernaussagen verständlich erklärt
1. „Affe“ ist eine strafbare Formalbeleidigung
Das Gericht stufte die Bezeichnung „Affe“ als sogenannte Formalbeleidigung im Sinne des § 185 StGB ein.
Darunter versteht die Rechtsprechung Äußerungen, die bereits aufgrund ihrer Form – also unabhängig vom konkreten Anlass – als beleidigend einzustufen sind, weil sie einen Menschen mit einem Tier gleichsetzen und damit sein Menschsein grundsätzlich infrage stellen.
Eine aufwändige Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz ist bei solchen Begriffen in der Regel nicht erforderlich.
Das Gericht nahm die Abwägung gleichwohl vor und kam zum selben Ergebnis:
Der Beamte hatte dem Angeklagten keinerlei Anlass für diese Bezeichnung gegeben.
Die Äußerung leistete keinen Beitrag zur sachlichen Auseinandersetzung über die Forderung, sondern diente ausschließlich dazu, den Beamten herabzusetzen.
Das Interesse am Schutz der Persönlichkeit überwog damit eindeutig das Interesse an freier Meinungsäußerung.
Erschwerend kam hinzu, dass der Angeklagte den Beamten im Verlauf des Vorfalls gleich zweimal als „Affe“ bezeichnet hatte.
Das Gericht stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19) sowie des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 4. Oktober 2024 – 205 StRR 323/24).
2. „Du hast doch was am Hirn“ – noch von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt
Anders beurteilte das Gericht die Äußerung „Du hast doch was am Hirn“.
Zwar handelt es sich auch hier um eine umgangssprachlich herabsetzende Formulierung, die grundsätzlich ehrverletzend wirken kann.
Entscheidend war jedoch der Sachbezug:
Unmittelbar vor dieser Äußerung hatten Angeklagter und Beamter über die Berechtigung der Steuerforderung gestritten, und der Angeklagte hatte Unterlagen vorgelegt, die seiner Ansicht nach das Erlöschen der Forderung belegten.
Das Gericht wertete die Aussage deshalb als Ausdruck der Meinung, der Beamte liege sachlich falsch – nicht als bloßes Verächtlichmachen.
Die Grenze zur sogenannten Schmähkritik – bei der jeder Sachbezug fehlt und ausschließlich die Diffamierung im Vordergrund steht – war damit noch nicht erreicht.
Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG schützt ausdrücklich auch pointierte, überspitzte und emotionale Kritik, solange ein sachlicher Anknüpfungspunkt vorhanden ist.
Eine reine Aggressionsabfuhr ohne jeden Sachbezug wäre hingegen nicht geschützt gewesen.
Für die Praxis bedeutet das:
Derselbe Satz kann strafbar oder straflos sein – je nachdem, in welchem Kontext er geäußert wird.
3. Beweiswürdigung bei „Aussage gegen Aussage“
Da der Angeklagte die Beleidigung bestritt und nur der Zeuge die Tat bestätigte, musste das Gericht besonders sorgfältig begründen, warum es der Aussage des Zeugen folgt.
Es prüfte dessen Angaben eingehend auf Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität – und zwar durch Vergleich mit seiner dienstlichen Erklärung vom 3. Mai 2024 sowie seiner protokollierten Aussage vor dem Amtsgericht vom 1. April 2025, die nach § 249 StPO verlesen wurden.
Kleinere Abweichungen in Randbereichen beeinträchtigten die Glaubhaftigkeit der Kernaussage nicht.
Das Gericht erkannte zudem kein Motiv des erfahrenen Vollstreckungsbeamten – 22 Jahre im Dienst, bisher nur zwei bis drei Strafanzeigen –, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den erhöhten Darstellungsanforderungen bei der Konstellation „Aussage gegen Aussage“ (Beschlüsse vom 11. März 2025 – 2 StR 340/24 – und 19. Februar 2025 – 6 StR 685/24) wurde dabei sorgfältig beachtet.
4. Gesamtgeldstrafe nach § 55 StGB – korrekte Berechnung bei unterschiedlichen Tagessatzhöhen
Da gegen den Angeklagten ein weiteres, noch nicht vollständig vollstrecktes Straferkenntnis vorlag, war nach § 55 StGB nachträglich eine Gesamtgeldstrafe zu bilden.
Das Gericht arbeitete dabei einen in der Praxis häufig unterschätzten Grundsatz heraus:
- Haben die einzubeziehenden Einzelstrafen unterschiedliche Tagessatzhöhen, muss die Gesamtgeldstrafe innerhalb eines festen Rahmens liegen.
- Sie darf die Summe aller Einzelstrafen nicht überschreiten.
- Sie darf die höchste Einzelstrafe nicht unterschreiten.
- Liegt die Gesamtstrafe außerhalb dieses Rahmens, ist die Tagessatzhöhe anzupassen.
Im konkreten Fall: 50 Tagessätze à 15 Euro (= 750 Euro) und 25 Tagessätze à 30 Euro (= 750 Euro) ergeben eine Einzelstrafensumme von 1.500 Euro.
Die festgesetzte Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen à 20 Euro (= 1.200 Euro) liegt zwischen der höchsten Einzelstrafe (750 Euro) und der Summe der Einzelstrafen (1.500 Euro) – eine Anpassung der Tagessatzhöhe war damit nicht erforderlich.
Praktische Konsequenzen: Was bedeutet das für Sie?
Diese aktuelle Urteil-Strafrecht-Entscheidung hat unmittelbare Bedeutung für viele Alltagssituationen:
-
Jedes Schimpfwort kann eine Straftat sein.
Wer einen Beamten, Nachbarn oder Geschäftspartner mit einem herabwürdigenden Begriff betitelt, riskiert eine Verurteilung wegen Beleidigung nach § 185 StGB – auch dann, wenn die Situation zuvor angespannt war.
Eine Provokation kann allenfalls strafmildernd wirken, schließt die Strafbarkeit aber nicht aus. -
Kontext und Sachbezug sind entscheidend.
Eine abfällige Äußerung mit erkennbarem Bezug zu einem Verhalten oder einer sachlichen Meinungsverschiedenheit ist anders zu beurteilen als ein grundloser Angriff auf die Person.
Den Unterschied sauber herauszuarbeiten, kann über Verurteilung oder Freispruch entscheiden. -
Vorstrafen wirken strafschärfend.
Eine einschlägige Vorstrafe – hier: eine frühere Beleidigung einer Polizeibeamtin – wirkt sich spürbar strafschärfend aus.
Wiederholungstäter müssen mit deutlich schärferen Sanktionen rechnen. -
Gesamtstrafenbildung erfordert Fachkenntnis.
Wer bereits verurteilt wurde und eine neue Strafe erhält, hat unter Umständen Anspruch auf eine günstigere Gesamtstrafe nach § 55 StGB.
Fehler bei der Strafzumessung können mit einem Rechtsmittel angegriffen werden. -
Strafantragsfrist beachten.
Bei Beleidigung gilt eine Strafantragsfrist von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b StGB).
Betroffene sollten daher zügig handeln – sowohl als Anzeigeerstatter als auch als Beschuldigter, der frühzeitig Verteidigung aufbauen möchte.
Fazit: Strafrecht braucht Fachkenntnis – besonders bei Beleidigung
Das Urteil des LG Ravensburg macht deutlich:
Die Grenze zwischen strafbarer Beleidigung nach § 185 StGB und zulässiger Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG ist fließend – und hängt von Details ab, die nur eine sorgfältige rechtliche Analyse ans Licht bringt.
Ob ein Wort einen Sachbezug hat, ob eine Formalbeleidigung vorliegt, ob eine Gesamtstrafe korrekt gebildet wurde – all das sind Fragen mit erheblichen Konsequenzen.
Als Fachanwalt für Strafrecht in Rastatt steht Ihnen Rechtsanwalt Marco Lott mit langjähriger Erfahrung zur Seite – ob als Beschuldigter, als Betroffener oder wenn Sie wissen möchten, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie in Ihrer konkreten Situation haben.
Besuchen Sie www.rechtsanwalt-lott.de für weitere Informationen zu strafrechtlichen Themen.
Jetzt beraten lassen
Sind Sie mit einem Strafverfahren wegen Beleidigung, fahrlässiger Körperverletzung oder einem anderen strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert?
Zögern Sie nicht:
Je früher Sie rechtlichen Beistand suchen, desto besser sind Ihre Möglichkeiten, das Verfahren zu Ihren Gunsten zu beeinflussen.
Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin:
Rechtsanwalt Marco Lott
Fachanwalt für Strafrecht
Kapellenstr. 16 | 76437 Rastatt
📞 07222 / 3859807
✉️ info@rechtsanwalt-lott.de
🌐 www.rechtsanwalt-lott.de/kontakt
FAQ – Häufige Fragen zur Beleidigung im Strafrecht
Wann ist eine Äußerung eine strafbare Beleidigung nach § 185 StGB?
Eine Beleidigung im Strafrecht liegt vor, wenn jemand die Ehre einer anderen Person durch eine Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung verletzt – durch Worte, Schrift, Gesten oder Bilder.
Entscheidend ist, ob die Äußerung geeignet ist, das soziale Ansehen des Betroffenen herabzusetzen.
Nicht jede unhöfliche Formulierung ist automatisch strafbar:
Kontext, Sachbezug und Schwere der Herabsetzung spielen eine wesentliche Rolle.
Was ist eine Formalbeleidigung – und warum ist sie besonders ernst zu nehmen?
Eine Formalbeleidigung liegt vor, wenn eine Äußerung bereits aufgrund ihrer Form – unabhängig vom konkreten Inhalt oder Anlass – als beleidigend einzustufen ist.
Typische Beispiele sind schwere Schimpfwörter aus der Fäkalsprache oder vergleichbar herabwürdigende Tiervergleiche wie „Affe“.
Bei einer Formalbeleidigung ist eine aufwändige Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz regelmäßig nicht erforderlich – die Strafbarkeit ergibt sich in der Regel aus der Äußerung selbst.
Kann ich mich auf die Meinungsfreiheit berufen, wenn ich jemanden beleidigt habe?
Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch pointierte, überspitzte und emotionale Äußerungen.
Dieser Schutz endet jedoch dort, wo eine Äußerung keinen sachlichen Bezug mehr hat und ausschließlich auf die Herabsetzung einer Person abzielt – man spricht dann von Schmähkritik.
Auch Angriffe auf die Menschenwürde sind nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt.
Wer kann bei einer Beleidigung Strafantrag stellen?
Strafantrag kann grundsätzlich die verletzte Person selbst stellen.
Wird ein Amtsträger in Ausübung seines Dienstes beleidigt, kann auch der Dienstvorgesetzte Strafantrag stellen (§ 194 Abs. 3 Satz 1 StGB).
Die Strafantragsfrist beträgt drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b StGB).
Wer diese Frist versäumt, verliert das Recht auf Strafverfolgung.
Was bedeutet „Aussage gegen Aussage“ im Strafverfahren?
Wenn der Angeklagte die Tat bestreitet und nur ein einziger Zeuge die Tat bestätigt, spricht man von einer „Aussage gegen Aussage“-Konstellation.
In diesen Fällen stellt die Rechtsprechung besonders hohe Anforderungen an die Urteilsbegründung.
Das Gericht muss die Zeugenaussage eingehend auf Konstanz, Detailliertheit, Plausibilität und ein mögliches Belastungsmotiv prüfen.
Was ist die Gesamtgeldstrafe nach § 55 StGB, und wann wird sie gebildet?
Wenn jemand zu mehreren Geldstrafen verurteilt wird, die noch nicht vollständig vollstreckt sind, muss das Gericht nachträglich eine einheitliche Gesamtgeldstrafe nach § 55 StGB bilden.
Diese darf weder die Summe aller Einzelstrafen überschreiten noch unter der höchsten Einzelstrafe liegen.
Haben die Einzelstrafen unterschiedliche Tagessatzhöhen, muss die Tagessatzhöhe der Gesamtstrafe gegebenenfalls angepasst werden.
Was kann ich tun, wenn ich zu Unrecht wegen Beleidigung angezeigt wurde?
Zunächst sollten Sie keine Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft machen, ohne vorher einen Rechtsanwalt konsultiert zu haben.
Das Schweigerecht ist ein zentrales Verteidigungsmittel.
Ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht kann die Ermittlungsakte einsehen, die Beweislage einschätzen und eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln – sei es durch Einstellung des Verfahrens, Freispruch oder zumindest eine spürbare Strafmilderung.
Gilt die Strafbarkeit auch, wenn die Beleidigung gegenüber einem Beamten geäußert wird?
Ja – und in bestimmten Konstellationen sogar mit erleichterten Voraussetzungen für den Strafantrag.
Wird ein Beamter in Ausübung seines Dienstes beleidigt, kann nach § 194 Abs. 3 StGB auch der Dienstvorgesetzte Strafantrag stellen.
Zudem kann die Beamteneigenschaft des Opfers bei der Strafzumessung eine Rolle spielen, weil staatliche Repräsentanten bei der Ausübung hoheitlicher Aufgaben besonderen Schutz genießen.
Dieser Blogbeitrag dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls.
Stand: Mai 2026.
Über den Autor
Rechtsanwalt Marco Lott
Fachanwalt für Strafrecht
Kapellenstr. 16 | 76437 Rastatt
📞 07222 / 3859807
✉️ info@rechtsanwalt-lott.de
🌐 www.rechtsanwalt-lott.de
Rechtsanwalt Marco Lott ist Fachanwalt für Strafrecht und berät und verteidigt Mandanten in allen Bereichen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts – von der ersten Beschuldigtenvernehmung bis zur Revision.
Sein Büro in Rastatt betreut Mandanten in der gesamten Region Baden-Württemberg sowie bundesweit in bedeutsamen Strafsachen.






