Handeltreiben mit Cannabis – Strafe nach KCanG und BtMG, Ermittlungsverfahren und Strafverteidigung
Das Handeltreiben mit Cannabis ist auch nach dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 strafbar. Während der private Besitz bestimmter Mengen Cannabis entkriminalisiert wurde, bleibt der gewerbliche oder auf Gewinn gerichtete Umgang mit Cannabis eine Straftat – mit teils empfindlichen Freiheitsstrafen.
Die rechtliche Lage hat sich durch das KCanG jedoch grundlegend verändert: Neue Strafnormen, neue Grenzwerte und erhebliche Übergangs- und Abgrenzungsfragen prägen die aktuelle Praxis. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Strafvorschriften seit dem KCanG gelten, welches Strafmaß droht, wie ein typisches Ermittlungsverfahren abläuft – und warum eine spezialisierte Strafverteidigung gerade bei Cannabis-Delikten den entscheidenden Unterschied machen kann.
Was hat sich durch das KCanG geändert?
Mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 wurde Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) herausgelöst. Der Umgang mit Cannabis wird seitdem nicht mehr nach dem BtMG, sondern nach den eigenständigen Strafvorschriften des KCanG beurteilt.
- Eigenkonsum entkriminalisiert: Der Besitz von bis zu 25 g Cannabis im öffentlichen Raum und bis zu 50 g im privaten Bereich ist straffrei.
- Eigenanbau erlaubt: Bis zu drei lebende Cannabispflanzen pro volljähriger Person sind im privaten Bereich zulässig.
- Anbauvereinigungen: Unter strengen Voraussetzungen können sogenannte Cannabis-Clubs legales Cannabis an Mitglieder abgeben.
- Handeltreiben bleibt strafbar: Das gewerbliche oder auf Gewinn gerichtete Handeltreiben mit Cannabis ist weiterhin eine Straftat – die Strafnormen finden sich nun in den §§ 34, 34a, 34b KCanG.
Entscheidend für die Strafverteidigung: Die neuen Vorschriften unterscheiden sich in Strafrahmen, Grenzwerten und Qualifikationstatbeständen teilweise erheblich von den bisherigen Regelungen des BtMG.
Was versteht man unter Handeltreiben mit Cannabis?
Der Begriff des Handeltreibens wird auch im Kontext des KCanG nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestimmt. Handeltreiben umfasst danach jede eigennützige, auf den Umsatz von Cannabis gerichtete Tätigkeit.
- Ankauf von Cannabis zu Weiterverkaufszwecken
- Lagerung und Verpackung mit Verkaufsabsicht
- Transport zum Zwecke des Absatzes
- Vermittlung zwischen Käufer und Verkäufer
- Verhandlungen über einen geplanten Kauf oder Verkauf
- Der eigentliche Verkauf an Endabnehmer oder Zwischenhändler
Ein tatsächlich durchgeführter Verkauf ist nicht erforderlich. Bereits die ernsthafte Bereitschaft zum Umsatz genügt, um den Tatbestand des Handeltreibens zu erfüllen.
Wichtige Abgrenzung: Wer Cannabis ausschließlich zum Eigenkonsum erwirbt oder besitzt – innerhalb der gesetzlich erlaubten Mengen –, macht sich nicht strafbar. Überschreitet der Besitz jedoch die zulässigen Mengen oder liegen Indizien für eine Verkaufsabsicht vor, kann schnell der Vorwurf des Handeltreibens im Raum stehen.
Welche Strafvorschriften gelten beim Handeltreiben mit Cannabis?
A. Grundtatbestand – § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG
Der Grundtatbestand erfasst das Handeltreiben mit Cannabis ohne Erlaubnis. Die Strafandrohung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Gegenüber dem früheren § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) ist der Strafrahmen damit deutlich milder.
B. Nicht geringe Menge – § 34a KCanG
Bezieht sich das Handeltreiben auf eine nicht geringe Menge Cannabis, greift der qualifizierte Tatbestand des § 34a KCanG. Hier droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, die Höchststrafe beträgt 15 Jahre Freiheitsstrafe, im minder schweren Fall Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren. Das Handeltreiben mit Cannabis in nicht geringer Menge ist damit ein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB.
C. Bandenmäßiges Handeltreiben – § 34b KCanG
Handelt der Täter als Mitglied einer Bande und bezieht sich die Tat auf eine nicht geringe Menge, droht eine Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren und eine Höchststrafe von 15 Jahren; im minder schweren Fall Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren. Die Mindeststrafe liegt damit deutlich unter derjenigen des früheren § 30a BtMG.
Übersicht der Strafrahmen im Vergleich
| Tatbestand | KCanG | BtMG (vor KCanG) |
|---|---|---|
| Handeltreiben (Grundtatbestand) | bis 3 Jahre oder Geldstrafe | bis 5 Jahre oder Geldstrafe |
| Nicht geringe Menge | 1–15 Jahre | 1–15 Jahre |
| Minder schwerer Fall (nicht geringe Menge) | 3 Monate – 5 Jahre | 3 Monate – 5 Jahre |
| Bandenmäßig + nicht geringe Menge | 2–15 Jahre | 5–15 Jahre |
| Minder schwerer Fall (bandenmäßig) | 3 Monate – 5 Jahre | 6 Monate – 10 Jahre |
Ab welcher Menge liegt eine „nicht geringe Menge“ Cannabis vor?
Die Frage, ab wann eine nicht geringe Menge Cannabis vorliegt, richtet sich nach dem Wirkstoffgehalt (THC), nicht nach dem Bruttogewicht. Der vom BGH für Cannabis festgelegte Grenzwert beträgt 7,5 g THC (Tetrahydrocannabinol).
| THC-Gehalt des Cannabis | Menge für „nicht geringe Menge“ |
|---|---|
| 5 % THC | 150 g Cannabisblüten |
| 10 % THC | 75 g Cannabisblüten |
| 15 % THC | 50 g Cannabisblüten |
| 20 % THC | 37,5 g Cannabisblüten |
| 25 % THC | 30 g Cannabisblüten |
Der THC-Gehalt schwankt je nach Sorte, Anbaumethode und Qualität erheblich; hochpotente Sorten erreichen häufig 20–30 % THC. Die exakte Bestimmung des Wirkstoffgehalts durch ein toxikologisches Gutachten ist in jedem Verfahren von zentraler Bedeutung und ein wesentlicher Ansatzpunkt für die Strafverteidigung.
FAQ – Häufig gestellte Fragen zum Handeltreiben mit Cannabis
Ist Cannabis nach dem KCanG legal?
Der private Besitz bestimmter Mengen Cannabis zum Eigenkonsum ist seit dem 1. April 2024 straffrei – bis zu 25 g im öffentlichen Raum und bis zu 50 g im privaten Bereich. Der Anbau von bis zu drei Pflanzen zum Eigenkonsum ist ebenfalls erlaubt. Das Handeltreiben mit Cannabis bleibt jedoch strafbar.
Welche Strafe droht beim Handeltreiben mit Cannabis?
Der Grundtatbestand (§ 34 KCanG) sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei einer nicht geringen Menge (§ 34a KCanG) beträgt die Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe. Beim bandenmäßigen Handeltreiben in nicht geringer Menge (§ 34b KCanG) liegt die Mindeststrafe bei zwei Jahren.
Ab welcher Menge liegt eine nicht geringe Menge Cannabis vor?
Der Grenzwert liegt bei 7,5 g THC. Entscheidend ist der exakte Wirkstoffgehalt, nicht das Bruttogewicht. Bei einem THC-Gehalt von 15 % wird die nicht geringe Menge bereits bei 50 g Cannabisblüten überschritten.
Was ist der Unterschied zwischen KCanG und BtMG bei Cannabis?
Seit dem 1. April 2024 wird Cannabis nicht mehr nach dem BtMG, sondern nach dem KCanG beurteilt. Die Strafrahmen sind teilweise milder – insbesondere beim Grundtatbestand und beim bandenmäßigen Handeltreiben –, die Grenzwerte zur nicht geringen Menge bleiben unverändert.
Gilt das mildere KCanG auch für Altfälle?
Ja, nach § 2 Abs. 3 StGB ist das mildere Gesetz anzuwenden. Das KCanG kommt daher auch in Verfahren zur Anwendung, in denen die Taten vor dem 1. April 2024 begangen wurden.
Kann man beim Handeltreiben mit Cannabis eine Bewährungsstrafe bekommen?
Beim Grundtatbestand ist eine Bewährungsstrafe häufig erreichbar. Beim Verbrechenstatbestand kommt Bewährung in Betracht, wenn ein minder schwerer Fall vorliegt und die Strafe zwei Jahre nicht übersteigt.
Ist Cannabisgeruch noch ein Durchsuchungsgrund?
Diese Frage ist nach dem KCanG umstritten. Da der Besitz bestimmter Mengen straffrei ist, kann der bloße Geruch allein nicht ohne Weiteres einen Anfangsverdacht begründen.
Droht mir der Führerscheinentzug?
Ja, auch ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr kann die Beteiligung am Cannabishandel zu MPU-Anordnung und Entzug der Fahrerlaubnis führen.
Sollte ich gegenüber der Polizei eine Aussage machen?
Beschuldigte sollten von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, bis ein Strafverteidiger Akteneinsicht genommen und die Beweislage geprüft hat.
Was kann ein Strafverteidiger für mich tun?
Ein spezialisierter Strafverteidiger sichert Ihre Rechte, entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie und versucht, straf- und führerscheinrechtliche Folgen zu minimieren.
Sie werden beschuldigt? Handeln Sie jetzt.
Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Handeltreibens mit Cannabis eingeleitet wurde, zählt jeder Tag. Rechtsanwalt Marco Lott steht Ihnen als erfahrener Strafverteidiger zur Seite – diskret, schnell und konsequent.
Jetzt Kontakt aufnehmen: Telefon: +49 7222 3859807 · E-Mail: info@rechtsanwalt-lott.de
Über den Autor

Rechtsanwalt Marco Lott ist seit über zehn Jahren anwaltlich tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Strafrecht, Strafprozessrecht und Verkehrsrecht.
Er studierte an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz und der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg und war am Institut für Kriminologie bei Professor Dölling tätig. Das Referendariat absolvierte er am Landgericht Baden-Baden mit Stationen im zivil- und strafrechtlichen Bereich.
Durch regelmäßige Fortbildungen – unter anderem zu den Auswirkungen des KCanG, Beweisverwertungsverboten und der Verständigung im Strafverfahren nach § 257c StPO – hält Rechtsanwalt Lott seine fachlichen Kenntnisse fortlaufend auf dem neuesten Stand.
Kontakt: Telefon: +49 7222 3859807 · E-Mail: info@rechtsanwalt-lott.de
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.






