Atemalkohol-Messung und Fahrverbot: OLG Braunschweig 2026 klärt, was für Betroffene gilt
OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.03.2026 – 1 ORbs 5/26
Einleitung: Atemalkohol, Messgerät und Fahrverbot
Wer wegen Atemalkohol am Steuer kontrolliert wird und ein Fahrverbot fürchtet, stellt sich häufig dieselben Fragen:
War die Messung mit dem Dräger Alcotest 9510 DE korrekt?
Wie wird der Mittelwert berechnet – und zählt die dritte Nachkommastelle?
Und was schützt mich, wenn ich gegen ein Urteil vorgehe?
Der Beschluss des OLG Braunschweig vom 03.03.2026 (1 ORbs 5/26) gibt auf all diese Fragen klare Antworten.
Das Gericht entschied, dass bei modernen geeichten Atemalkohol-Messgeräten kein Sicherheitsabschlag vorzunehmen ist – und dass das Verschlechterungsverbot beim Fahrverbot auch die sogenannte Schonfrist schützt.
Rechtsanwalt Marco Lott, Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht, erklärt auf
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was das für Sie bedeutet.
Der Fall – Was ist passiert?
Der Betroffene war bereits vorbelastet.
Am 16.06.2023 war gegen ihn wegen einer früheren Fahrt mit 0,43 mg/l Atemalkohol eine Geldbuße von 500 € und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden.
Gut acht Monate später, am 05.02.2024, wurde er in Destedt erneut beim Führen eines Pkw unter Alkoholeinfluss kontrolliert.
Die Messung erfolgte mit dem Dräger Alcotest 9510 DE – einem geeichten, behördlich zugelassenen Gerät.
Es ermittelte zwei Einzelmesswerte:
- 0,257 mg/l
- 0,248 mg/l
Aus diesen beiden Werten errechnete das Amtsgericht Wolfenbüttel einen Mittelwert von 0,25 mg/l – und damit exakt den gesetzlichen Grenzwert nach § 24a Abs. 1 StVG.
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen im zweiten Rechtsgang zu:
- einer Geldbuße von 1.000 €
- einem Fahrverbot von drei Monaten
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein.
Seine Verteidigung machte zwei Fehler des Amtsgerichts geltend:
-
Berechnung des Mittelwerts: Die dritte Nachkommastelle dürfe gar nicht berücksichtigt werden.
Dann lauten die Einzelwerte nur noch 0,25 mg/l und 0,24 mg/l – der Mittelwert betrüge 0,24 mg/l; der Grenzwert wäre damit nicht erreicht. -
Verschlechterungsverbot: Im ersten Urteil hatte das Amtsgericht eine Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG gewährt.
Im zweiten Urteil strich es diese Vergünstigung ersatzlos.
Die Entscheidung des OLG Braunschweig
Das OLG Braunschweig verwarf die Rechtsbeschwerde überwiegend als unbegründet – änderte das Urteil aber in einem entscheidenden Punkt zu Gunsten des Betroffenen ab.
I. Atemalkohol-Mittelwert beim Dräger Alcotest 9510 DE: Die dritte Nachkommastelle zählt
Kurz zusammengefasst:
Bei modernen, geeichten Atemalkohol-Messgeräten wie dem Dräger Alcotest 9510 DE ist kein Sicherheitsabschlag vorzunehmen.
Der Mittelwert wird aus den vom Gerät ausgegebenen Einzelwerten – einschließlich der dritten Nachkommastelle – berechnet.
Das Gericht stellte klar:
Der Dräger Alcotest 9510 DE ist ein anerkanntes standardisiertes Messverfahren – also ein Verfahren, das als technisch zuverlässig und gerichtlich verwertbar gilt.
Das Tatgericht muss dessen Funktionsweise nicht im Detail überprüfen, solange das Gerät geeicht war und ordnungsgemäß bedient wurde.
Der Mittelwert errechnet sich unmittelbar aus den beiden vom Gerät ausgegebenen Einzelwerten – hier 0,257 mg/l und 0,248 mg/l:
- Summe: 0,505 mg/l
- Mittelwert: 0,2525 mg/l → abgerundet 0,25 mg/l
Ergebnis:
Der Grenzwert ist erreicht, die Verurteilung insoweit rechtmäßig.
Ein gesonderter Sicherheitsabschlag – also ein zusätzlicher Abzug zugunsten des Betroffenen – ist nicht vorzunehmen.
Nach der Rechtsprechung wird dem Betroffenen durch die Eichung des Geräts bereits ausreichend Schutz gewährt.
Die Verteidigung hatte sich auf ältere Entscheidungen zu früheren Gerätetypen berufen, in denen eine Abrundung schon bei den Einzelwerten verlangt wurde.
Das OLG Braunschweig lehnt diese Rechtsprechung für moderne Geräte ab:
- Seit 2005 schreibt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) für neu zugelassene Geräte eine Messauflösung von 0,001 mg/l vor.
- Der Dräger Alcotest 9510 DE erhielt seine Bauartzulassung 2013 und erfüllt diese Anforderungen vollständig.
- Die dritte Nachkommastelle ist damit technisch verlässlich und darf bei der Berechnung nicht weggelassen werden.
Das Ergebnis im konkreten Fall:
0,25 mg/l sind nachgewiesen.
Der Grenzwert nach § 24a Abs. 1 StVG ist erreicht.
Die Verurteilung ist rechtmäßig.
II. Verschlechterungsverbot beim Fahrverbot: Die Schonfrist muss erhalten bleiben
Kurz zusammengefasst:
Das Verschlechterungsverbot schützt Betroffene nicht nur vor einer höheren Geldbuße oder einem längeren Fahrverbot – es schützt auch die Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG.
Wer im ersten Urteil eine Schonfrist erhalten hat, behält diesen Vorteil auch im neuen Verfahren, wenn nur er selbst Rechtsmittel eingelegt hat.
In diesem Punkt gab das OLG dem Betroffenen Recht – und änderte das Urteil zu seinen Gunsten ab.
Das Amtsgericht hatte im zweiten Rechtsgang die Schonfrist gestrichen, obwohl das erste Urteil sie noch enthielt.
Das war rechtswidrig.
Das OLG Braunschweig bekräftigt:
Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO, anwendbar über § 79 Abs. 3 OWiG) bedeutet, dass jemand, der allein aufgrund seines eigenen Rechtsmittels in ein neues Verfahren kommt, am Ende nicht schlechter stehen darf als zuvor.
Entscheidend:
Das Verschlechterungsverbot gilt nicht nur für Geldbuße und Dauer des Fahrverbots, sondern ausdrücklich auch für die Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG.
Die Schonfrist – also das Recht, den Beginn des Fahrverbots selbst zu terminieren – ist eine klare Vergünstigung, auf die sich der Betroffene verlassen darf.
Ob die formalen Voraussetzungen des § 25 Abs. 2a StVG im zweiten Rechtsgang noch vorlagen, war dabei unerheblich.
Die Schonfrist musste dennoch erhalten bleiben.
Das OLG hat das Urteil daher korrigiert:
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt – spätestens vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft.
Was bedeutet das für Sie? Praktische Konsequenzen und Handlungsempfehlungen
1. Grenzwertige Messergebnisse bieten kaum Spielraum durch Rechenargumente
Wenn Ihr Messgerät zwei Werte ausgibt, die sich zu einem Mittelwert von genau 0,25 mg/l oder mehr addieren, ist der Grenzwert als erreicht anzusehen.
Strategien, die auf ein Abrunden der dritten Nachkommastelle setzen, haben nach der aktuellen Rechtslage beim Dräger Alcotest 9510 DE keine Aussicht auf Erfolg.
Sinnvolle Verteidigungsansätze liegen eher hier:
- War das Gerät zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht?
- Wurden die vorgeschriebenen Wartezeiten vor der Messung eingehalten (in der Regel 10 Minuten ohne Essen, Trinken, Rauchen)?
- Gibt es formale Fehler im Bußgeldverfahren (Fristen, Zustellung, Akteneinsicht)?
- Liegt ein Augenblicksversagen vor – ein einmaliges, kurzfristiges Fehlverhalten?
Diese Fragen lassen sich nur durch eine sorgfältige Prüfung der Messakte und des Bußgeldbescheids beantworten.
Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen – handeln Sie daher frühzeitig.
2. Die Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG ist keine Kleinigkeit
Gerade für Berufskraftfahrer, Pendler oder Menschen, die beruflich auf den Führerschein angewiesen sind, kann die Schonfrist enorm wichtig sein.
Sie ermöglicht es, das Fahrverbot selbst zu terminieren – etwa in einen Urlaub oder eine betriebliche Ruhephase.
Wenn Ihnen eine Schonfrist gewährt wurde, haben Sie Anspruch darauf, dass diese auch in einer Folgeentscheidung erhalten bleibt – sofern nur Sie Rechtsmittel eingelegt haben.
3. Vor jedem Rechtsmittel: Chancen und Risiken sorgfältig abwägen
Das Verschlechterungsverbot schützt Sie nur, wenn ausschließlich Sie Rechtsmittel eingelegt haben.
Hat auch die Staatsanwaltschaft oder die Bußgeldbehörde Rechtsmittel eingelegt, kann das Gericht die Sanktion erhöhen oder Vergünstigungen streichen.
Klären Sie daher vor Einlegung eines Rechtsmittels mit Ihrem Verteidiger:
- Welche Bestandteile des Urteils könnten sich verändern?
- Hat auch die Gegenseite Rechtsmittel eingelegt?
- Welche Teile der Entscheidung sind vom Verschlechterungsverbot erfasst?
Abgrenzung: Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG oder Straftat nach § 316 StGB?
Nicht jede Alkoholfahrt ist gleich zu behandeln.
Es ist wichtig zu wissen, in welchem rechtlichen Rahmen Sie sich bewegen:
§ 24a Abs. 1 StVG – Ordnungswidrigkeit
- Greift ab 0,25 mg/l Atemalkohol (bzw. 0,5 Promille Blutalkohol).
- Sanktionen: Geldbuße, Fahrverbot – kein Strafregistereintrag.
- Verfolgung durch die Bußgeldbehörde.
§ 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr (Straftat)
- Greift ab 1,6 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit) oder bei relativer Fahruntüchtigkeit ab ca. 0,3 Promille mit Ausfallerscheinungen.
- Sanktionen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, Eintrag ins Führungszeugnis, meist Entziehung der Fahrerlaubnis.
- Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren.
Der vorliegende Fall des OLG Braunschweig betraf ausschließlich das Ordnungswidrigkeitenrecht.
Höhere Werte oder mehrfaches Auffallen können jedoch schnell in den Bereich der Straftat nach § 316 StGB führen.
Was passiert bei einem Wiederholungsverstoß nach § 24a StVG?
Wer bereits einmal wegen Alkohol am Steuer auffällig geworden ist, muss im Wiederholungsfall mit deutlich schärferen Sanktionen rechnen.
Der Bußgeldkatalog sieht vor:
- Erstverstoß (0,25–0,54 mg/l): 500 € Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot.
- Zweiter Verstoß: 1.000 € Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot.
- Dritter und weiterer Verstoß: 1.500 € Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot.
Hinzu kommen Punkte in Flensburg.
Bei acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Zudem kann die Führerscheinstelle eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen.
Was sollten Sie nach Erhalt eines Bußgeldbescheids tun?
Nach einem Bußgeldbescheid wegen Alkohol am Steuer sind die nächsten Schritte klar – aber die Fristen kurz:
- Einspruch einlegen (Frist: 2 Wochen): Nach Zustellung haben Sie zwei Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Versäumen Sie die Frist, wird der Bescheid rechtskräftig.
- Akteneinsicht beantragen: Ein Rechtsanwalt kann die Bußgeldakte einsehen – inklusive Messprotokoll, Eichschein und Bedienungsanleitung.
- Messung und Verfahren prüfen: Auf dieser Basis werden Messung und Verfahrensablauf geprüft.
- Strategie festlegen: Je nach Ergebnis entscheiden Sie gemeinsam, ob der Einspruch aufrechterhalten oder zurückgenommen wird.
Fazit
Der Beschluss des OLG Braunschweig vom 03.03.2026 schafft Klarheit in zwei zentralen Punkten:
- Atemalkoholmessungen mit modernen, geeichten Geräten werden voll anerkannt; der Mittelwert wird aus den vollen Messwerten mit drei Nachkommastellen gebildet, ein Sicherheitsabschlag findet nicht statt.
- Das Verschlechterungsverbot schützt Betroffene auch bei Vergünstigungen wie der Schonfrist – wer sie einmal erhalten hat und nur selbst Rechtsmittel einlegt, behält diesen Vorteil.
Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, zählt vor allem:
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FAQ – Häufige Fragen zur Atemalkohol-Messung und zum Fahrverbot
Ab wann droht ein Fahrverbot wegen Atemalkohol?
Nach § 24a Abs. 1 StVG ist bereits das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr eine Ordnungswidrigkeit.
Im Regelfall drohen eine Geldbuße und – je nach Vorbelastung – ein Fahrverbot.
Bei erstmaligem Verstoß sieht der Bußgeldkatalog eine Geldbuße von 500 € und ein Fahrverbot von einem Monat vor; bei Wiederholung steigen die Sanktionen.
Wie wird der Atemalkohol-Mittelwert beim Dräger Alcotest 9510 DE berechnet?
Das Gerät führt zwei Messungen durch und gibt zwei Einzelwerte mit jeweils drei Nachkommastellen aus (z. B. 0,257 und 0,248 mg/l).
Beide Werte werden addiert und durch zwei geteilt.
Das ergibt den maßgeblichen Mittelwert.
Ein zusätzlicher Sicherheitsabschlag wird bei ordnungsgemäß geeichtem Gerät und korrekter Bedienung nicht vorgenommen.
Kann ich gegen eine Atemalkoholmessung vorgehen?
Ja – aber mit realistischen Erwartungen.
Das Gerät selbst und seine Ergebnisse werden bei eichgültigem Zustand und eingehaltenem Verfahren in der Regel nicht in Frage gestellt.
Erfolgversprechende Ansätze liegen in der Prüfung von Formfehlern im Verfahren, der Eichgültigkeit, der Einhaltung von Wartezeiten oder in den persönlichen Umständen des Betroffenen.
Grundlage ist immer die Akteneinsicht durch einen Anwalt.
Was ist die Schonfrist nach § 25 Abs. 2a StVG – und wann steht sie mir zu?
Die Schonfrist ermöglicht es Ihnen, das Fahrverbot selbst zu terminieren:
Es beginnt erst, wenn Sie Ihren Führerschein abgeben – spätestens aber vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft.
Voraussetzung ist unter anderem, dass in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot wegen Alkohol- oder Drogenfahrt verhängt wurde.
Was bedeutet das Verschlechterungsverbot konkret für mein Verfahren?
Das Verschlechterungsverbot schützt Sie davor, dass sich Ihre Rechtsposition allein aufgrund Ihres eigenen Rechtsmittels verschlechtert.
Hat nur der Betroffene – nicht die Staatsanwaltschaft – Rechtsmittel eingelegt, dürfen Strafe und Vergünstigungen wie die Schonfrist im neuen Urteil nicht zu seinem Nachteil verändert werden.
Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug?
Das Fahrverbot (§ 25 StVG) ist eine zeitlich begrenzte Nebenfolge:
Der Führerschein wird für ein bis sechs Monate in Verwahrung genommen, danach erhalten Sie ihn automatisch zurück.
Beim Fahrerlaubnisentzug (§ 69 StGB) wird Ihre Fahrerlaubnis vollständig entzogen.
Sie müssen nach Ablauf einer Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis beantragen; häufig wird dazu eine MPU verlangt.
Lohnt sich ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wegen Alkohol am Steuer?
Ob sich ein Einspruch lohnt, hängt von Bußgeldhöhe, beruflicher Abhängigkeit vom Führerschein, möglichen Verfahrensfehlern und der Beweislage ab.
Wichtig ist, die zweiwöchige Einspruchsfrist einzuhalten und frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.
Erst nach Sichtung der Akte lässt sich die Erfolgsaussicht seriös einschätzen.






