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Verkehrsstrafrecht: Fahrten unter Drogeneinfluss

Verkehrsstrafrecht: Fahrten unter Drogeneinfluss

 

Statt Alkohol am Steuer wurden gerade bei jungen Fahrern in den vergangenen Jahren bei Kontrollen immer häufiger Fahrten unter Drogeneinfluss festgestellt. Wir sagen Ihnen, mit welchen rechtlichen Folgen Sie zu rechnen haben und wie Sie sich bei einem Drogentest verhalten sollten.   

Die Zahl der Anzeigen nach Amphetamin- oder Cannabiskonsum haben sich in den vergangenen Jahren deutlich erhöht: Drogenfahrten im Straßenverkehr sind auf der Überholspur. Laut Statistischem Bundesamt haben sich Unfälle mit Personenschaden unter dem Einfluss von Drogen in den Jahren zwischen 1991 bis 2019 mehr als verfünffacht. Bei den Verkehrsteilnehmern stehen vor allem Cannabis (Haschisch), aufputschende Partydrogen und Kokain an erster Stelle. Dazu gehören ebenso missbräuchlich eingenommene Medikamente wie Schlaf und Beruhigungsmittel (Benzodiazepine). Im Folgenden klären wir Sie zu den rechtlichen Konsequenzen auf, die Fahrten unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr haben können und wie Sie sich bei einem Drogentest bestmöglich verhalten sollten. Lassen Sie sich dazu in der Rechtsanwaltskanzlei Marco Lott fachanwaltlich beraten.

Mit welchem Strafmaß muss bei einer Drogenfahrt gerechnet werden?

Anders als bei Fahrten unter Alkoholeinfluss (Promillegrenzen) gibt es bei den meisten Drogen keine Grenzwerte, die eine relative oder absolute Fahruntüchtigkeit bezeichnen. Das Strafmaß bei Fahrten unter Drogeneinfluss hängt unter andrem davon ab, ob es bereits im Vorfeld zu Verstößen gekommen ist. Ohne drogentypische Verhaltensweisen und eindeutig festzustellende Ausfallerscheinungen bleibt es bei einer Ordnungswidrigkeit. Vor diesem Hintergrund können folgende Strafen verhängt werden:

  • Ersttäter erhalten in der Regel ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro, zwei Punkte im Fahreignungsregister und einen Monat Fahrverbot.
  • Ein zweiter Verstoß wird mit 2 Punkten, 1000 Euro und einem Fahrverbot von drei Monaten geahndet.
  • Bei einem dritten Drogenverstoß werden 2 Punkte, 1500 Euro und ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt.

 

Strafrechtlich relevante Aspekte und Folgen

 

Drogen sind Substanzen, die grundsätzlich dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterliegen: Den Anlagen I bis III des BtMG kann entnommen werden, welche Drogen darunter fallen. Vor allem Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain und sogenannte „Amphetamine“ sind bei einer strafrechtlichen Verfolgung relevant. Wer Drogen ohne besondere Erlaubnis erwirbt oder besitzt, macht sich gemäß § 29 BtMG strafbar mit Geld- und Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren. Bei einer geringen Menge Cannabis zum Eigenbedarf kann in bestimmten Fällen von einer Strafe abgesehen werden. Die Rechtslage steht hier in der aktuellen politischen Diskussion zur Debatte (Stichwort: Legalisierung sogenannter weicher Drogen wie Cannabis!).

Wer nach dem Genuss alkoholischer Getränke oder berauschender Mittel (Drogen) nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, Menschen oder erhebliche Sachwerte im Straßenverkehr gefährdet, macht sich gemäß § 315 / § 316 StGB strafbar. Hier drohen mitunter empfindliche Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren sowie der Entzug der Fahrerlaubnis. Außerdem kann ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) und/oder regelmäßige Drogenscreenings angeordnet werden, um die generelle Fahreignung des Betroffenen zu überprüfen bzw. seinen Drogenkonsum langfristig zu überwachen (Abstinenznachweis).

Wurden illegale Substanzen konsumiert, dem Verkehrsteilnehmer mitunter illegaler Drogenbesitz nachgewiesen und ein gefährdendes Verhalten im Straßenverkehr festgestellt, kommt es zu einem Strafverfahren. Bei einem Verkehrsunfall durch nachgewiesenen Drogeneinfluss mit Personen oder Sachschäden drohen in jedem Fall strafrechtliche Konsequenzen, der Führerscheinentzug, mitunter eine Haftstrafe. Hinzu kommen zivilrechtliche Folgen wie etwa die Mithaftung nach einem Unfall oder Regressforderungen der Haftpflichtversicherung.

 

Wie wird eine Drogenfahrt nachgewiesen und was ist zu beachten?

 

Für den Nachweis von Drogen im Körper stehen der Polizei bei einer Kontrolle verschiedene Testmöglichkeiten zur Verfügung. Nicht alle Methoden kommen generell zum Einsatz, da die Beamten auf die Einwilligung der Fahrer angewiesen sind. Besteht der Verdacht auf einen Drogeneinfluss – etwa durch typische Symptome nach einem Drogenkonsum – wird in der Regel auf einen Drogenschnelltest zurückgegriffen, um illegale Substanzen nachzuweisen. Da solche Schnelltests (Urin-, Speichel-, Schweißtest) ungenau sind, sind sie als gerichtlich Beweismittel nicht verwertbar und können lediglich bei einer Ordnungswidrigkeit herangezogen werden.

Einen Drogenschnelltest sollten Sie verweigern. Auch ansonsten sollten Sie keinerlei Angaben machen. Sie müssen dann allerdings mit einer richterlichen Anordnung einer Blutentnahme durch einen Arzt rechnen. Diese Maßnahme ist zu dulden. Eine solche Anordnung ist jedoch der nachträglichen rechtlichen Prüfung zugänglich. Sollte sich herausstellen, dass eine solche Anordnung rechtswidrig ist, kann dies zu einer Unverwertbarkeit der Blutanalyse führen. Verweigern können Sie außerdem sogenannte „Vortests“ (Pupillentest, Test der Motorik etc.) ohne Konsequenzen.

Wenn Sie mit dem Vorwurf eines Drogendelikts im Straßenverkehr konfrontiert werden, sollten Sie sich gegenüber den Polizeibeamten nicht äußern und müssen auch keine Aussagen zu Ihrem Konsumverhalten abgeben. Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Folgen sie auch nicht einer später möglichen Aufforderung zu einer schriftlichen Aussage. Wenden Sie sich umgehend an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens, um sich angemessen beraten zu lassen und Ihre Rechte zu wahren. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht bin ich an Ihrer Seite. Nehmen Sie hier mit meiner Kanzlei Kontakt auf oder rufen Sie mich in dringenden Fällen einfach an: Telefon 07222/38230.

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