Telefon
07222 3859807
E-Mail Kontakt
info@rechtsanwalt-lott.de
Bürozeiten
Mo - Fr : 09:00 - 17:00
Erstgespräch

Kündigung vor der Elternzeit: Schutz gilt bei jedem Abschnitt | Rechtsanwalt Marco Lott





Kündigung vor der Elternzeit: Schutz gilt bei jedem Abschnitt | Rechtsanwalt Marco Lott










Kündigung vor der Elternzeit: Schutz gilt bei jedem Abschnitt – auch bei nur einem Antrag

Elternzeit kann auf mehrere Zeitabschnitte verteilt werden. Nach dem Bundesarbeitsgericht greift der besondere Kündigungsschutz vor jedem wirksam verlangten Abschnitt – auch dann, wenn alle Zeiträume in einem einzigen Schreiben beantragt wurden.

Kündigungsschutz vor mehreren Elternzeitabschnitten nach § 18 BEEG

Der besondere Kündigungsschutz greift vor jedem wirksam beantragten Elternzeitabschnitt erneut.

Kurzantwort

Arbeitnehmer können Elternzeit auf mehrere Abschnitte verteilen. Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz greift dann vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt – auch wenn sämtliche Zeiträume in nur einem Schreiben beantragt wurden.

Eine Kündigung ohne vorherige behördliche Zulässigkeitserklärung ist unwirksam. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.06.2026 – 2 AZR 213/25 – entschieden.

Bei Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes beginnt der Schutz frühestens acht Wochen vor dem jeweiligen Abschnitt. Für Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres gilt eine Frist von 14 Wochen. Voraussetzung ist stets, dass die Elternzeit wirksam verlangt wurde.

Kündigungsschutz bei Elternzeit in mehreren Abschnitten

Viele Eltern nehmen Elternzeit nicht am Stück, sondern verteilt auf mehrere Zeiträume. Das kann bei einer Rückkehr in Teilzeit, bei der Betreuung eines Kindes oder bei einer abgestimmten Familienplanung sinnvoll sein.

Arbeitgeber hatten bislang teilweise argumentiert, der vorwirkende Kündigungsschutz bestehe nur vor dem ersten Elternzeitabschnitt. Zwischen zwei bereits lange zuvor angekündigten Abschnitten sei deshalb eine Kündigung möglich.

Dieser Argumentation hat das Bundesarbeitsgericht eine klare Absage erteilt. Entscheidend ist nicht, ob die Elternzeit in einem oder mehreren Schreiben verlangt wird. Entscheidend ist, dass für den jeweiligen späteren Zeitraum wirksam Elternzeit verlangt wurde.

Die Kernaussage des BAG

Der vorwirkende Kündigungsschutz verhindert, dass ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kurz vor dem Beginn eines Elternzeitabschnitts beendet und dadurch den Schutz während der Elternzeit leer laufen lässt.

Dieser Zweck besteht nicht nur beim ersten, sondern auch bei jedem späteren Abschnitt. Das entspricht dem Flexibilisierungsgedanken des BEEG und dem Schutzbedarf von Eltern, die ihre Elternzeit rechtmäßig aufteilen.

Der Fall: Vier Zeiträume Elternzeit und Kündigung vor dem zweiten Abschnitt

Der Kläger war seit dem 1. Juli 2024 beschäftigt. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 verlangte er Elternzeit für vier konkret benannte Zeiträume zwischen dem 11. Juli 2024 und dem 10. Juli 2027.

Für den zweiten Abschnitt vom 11. November 2024 bis zum 10. Juli 2025 beantragte er zugleich Teilzeit während der Elternzeit. Die Arbeitgeberin bewilligte Elternzeit und Teilzeit.

Am 9. Oktober 2024 kündigte die Arbeitgeberin ordentlich zum 31. Oktober 2024, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Zu diesem Zeitpunkt war der Arbeitnehmer nicht in einem laufenden Elternzeitabschnitt. Der nächste Abschnitt sollte jedoch am 11. November 2024 beginnen.

Die Arbeitgeberin hatte keine behördliche Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 BEEG eingeholt. Die Kündigung fiel damit in die achtwöchige Schutzfrist vor dem zweiten Abschnitt.

Das Arbeitsgericht, das Landesarbeitsgericht Hamm und letztlich das Bundesarbeitsgericht hielten die Kündigung für unwirksam.

Wann beginnt der vorwirkende Kündigungsschutz?

Der Schutz nach § 18 Abs. 1 BEEG beginnt grundsätzlich mit dem wirksamen Elternzeitverlangen, jedoch nicht unbegrenzt im Voraus.

  • Bei Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes greift der Schutz frühestens acht Wochen vor Beginn des jeweiligen Abschnitts.
  • Bei Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr greift der Schutz frühestens 14 Wochen vor Beginn des jeweiligen Abschnitts.
  • Während eines laufenden Elternzeitabschnitts besteht der besondere Kündigungsschutz fort.

Wird Elternzeit frühzeitig beantragt, entsteht der Kündigungsschutz deshalb nicht schon sofort mit Zugang des Schreibens, sondern erst mit Beginn der jeweiligen gesetzlichen Schutzfrist.

Im entschiedenen Fall begann die Schutzfrist für den geplanten zweiten Abschnitt am 16. September 2024. Die Kündigung ging innerhalb dieses geschützten Zeitraums zu.

Ein Antrag für mehrere Elternzeitabschnitte genügt

Die für die Praxis wichtigste Aussage lautet: Ein einziges Elternzeitschreiben genügt, wenn die einzelnen Zeiträume eindeutig bezeichnet sind. Arbeitnehmer müssen nicht vor jedem neuen Abschnitt erneut Elternzeit verlangen, um vor diesem Abschnitt Kündigungsschutz zu erhalten.

Für Arbeitnehmer ist trotzdem eine präzise Gestaltung des Schreibens wesentlich. Das Elternzeitverlangen sollte insbesondere enthalten:

  • Den eindeutigen Beginn und das Ende jedes Elternzeitabschnitts.
  • Die Erklärung, dass für diese Zeiträume Elternzeit verlangt wird.
  • Bei gewünschter Elternteilzeit zusätzlich Umfang und Verteilung der Arbeitszeit.
  • Die eigenhändige Unterschrift, soweit die gesetzliche Schriftform im konkreten Fall gilt.

Der Sonderkündigungsschutz setzt voraus, dass die Voraussetzungen der §§ 15 und 16 BEEG erfüllt sind und die Elternzeit wirksam verlangt wurde. Formmängel können den Schutz gefährden.

Kündigung in Probezeit oder Wartezeit: § 18 BEEG schützt trotzdem

Die Entscheidung ist insbesondere für Beschäftigte in den ersten Monaten eines Arbeitsverhältnisses relevant. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz setzt regelmäßig voraus, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.

Diese Wartezeit galt im entschiedenen Fall noch nicht. Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG hängt jedoch nicht von dieser Wartezeit ab.

Auch eine Kündigung in der Probezeit oder in den ersten sechs Monaten kann daher unwirksam sein, wenn sie in den vorwirkenden Schutzzeitraum eines wirksam verlangten Elternzeitabschnitts fällt.

Das ist keine Arbeitsplatzgarantie in jedem denkbaren Fall. Der Arbeitgeber kann in besonderen Fällen bei der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle eine Zulässigkeitserklärung beantragen. Ohne eine solche Erklärung darf die Kündigung aber grundsätzlich nicht ausgesprochen werden.

Was Arbeitnehmer nach einer Kündigung tun müssen

Eine Kündigung entgegen § 18 BEEG verstößt gegen ein gesetzliches Kündigungsverbot und ist grundsätzlich nach § 134 BGB unwirksam. Arbeitnehmer sollten dennoch keinesfalls abwarten.

Die Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Wer diese Frist versäumt, riskiert, dass die Kündigung nach §§ 4 und 7 KSchG als wirksam gilt.

Das gilt auch dann, wenn ein besonderer Kündigungsschutz naheliegt.

Praktisch sollten Betroffene unverzüglich prüfen lassen:

  • Wann ist die Kündigung tatsächlich zugegangen?
  • Wann beginnt der nächste beantragte Elternzeitabschnitt?
  • Ist die Acht- oder Vierzehn-Wochen-Frist bereits angelaufen?
  • War die Elternzeit form- und fristgerecht verlangt?
  • Lag beim Ausspruch der Kündigung eine behördliche Zulässigkeitserklärung vor?

Was bleibt offen?

Die BAG-Entscheidung betrifft Elternzeitabschnitte, die von Anfang an wirksam verlangt wurden. Sie beantwortet nicht jede denkbare Konstellation einer nachträglichen Änderung der Planung.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Arbeitnehmer bereits verbindlich festgelegte Zeiträume später verschieben, verlängern oder neu aufteilen möchten. Solche Änderungen können – abhängig von der Ausgangslage – der Zustimmung des Arbeitgebers bedürfen.

Auch der Schutz setzt weiterhin voraus, dass die materiellen Voraussetzungen für Elternzeit bestehen. Die Rechtsprechung verlangt grundsätzlich, dass bei Zugang der Kündigung sowohl die Anspruchsvoraussetzungen für Elternzeit als auch die formellen Anforderungen an das Elternzeitverlangen erfüllt sind.

Fazit: Elternzeit in Abschnitten darf nicht zur Schutzlücke führen

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts stärkt den Kündigungsschutz bei Elternzeit in mehreren Abschnitten erheblich. Arbeitgeber können die Schutzwirkung des § 18 BEEG nicht dadurch umgehen, dass sie zwischen zwei bereits verbindlich angekündigten Zeiträumen kündigen.

Für Arbeitnehmer gilt: Wer mehrere Elternzeitabschnitte plant, sollte alle Zeiträume klar dokumentieren und den Zugang des Elternzeitverlangens beweisen können.

Für Arbeitgeber gilt: Vor jeder Kündigung ist nicht nur zu prüfen, ob gerade Elternzeit läuft. Ebenso relevant ist, ob innerhalb der nächsten acht oder 14 Wochen ein bereits wirksam beantragter Elternzeitabschnitt beginnt.

Häufige Fragen

Gilt der vorwirkende Kündigungsschutz vor jedem Elternzeitabschnitt?

Ja. Der vorwirkende Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG greift vor jedem wirksam verlangten Elternzeitabschnitt. Das gilt auch dann, wenn die Zeiträume bereits lange vorher in einem einheitlichen Schreiben genannt wurden.

Muss ich für jeden Elternzeitabschnitt einen neuen Antrag stellen?

Nein. Ein Schreiben mit mehreren klar bezeichneten Abschnitten genügt. Die Schutzwirkung entsteht für jeden einzelnen dieser Abschnitte.

Gilt der Kündigungsschutz auch in der Probezeit?

Ja. Der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG setzt keine sechsmonatige Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz voraus. Eine Kündigung in der Probezeit kann deshalb unwirksam sein.

Ab wann darf der Arbeitgeber vor Elternzeit nicht mehr kündigen?

Bei Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes frühestens acht Wochen vor Beginn des jeweiligen Abschnitts. Bei Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag gelten 14 Wochen.

Kann der Arbeitgeber während Elternzeit trotzdem kündigen?

Nur in Ausnahmefällen und nur, wenn zuvor die zuständige Behörde die Kündigung für zulässig erklärt hat. Ohne diese Erklärung ist die Kündigung grundsätzlich unwirksam.

Muss ich trotz Sonderkündigungsschutz innerhalb von drei Wochen klagen?

Ja. Nach Zugang einer Kündigung sollte immer innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden. Der besondere Kündigungsschutz ersetzt diese Frist nicht.

Gilt der Schutz auch bei Teilzeit während der Elternzeit?

Ja. Der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG besteht auch, wenn Arbeitnehmer während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber in Teilzeit tätig sind.

Über den Autor

Rechtsanwalt Marco Lott ist Inhaber der Kanzlei in Rastatt und berät Mandantinnen und Mandanten im Arbeitsrecht, Strafrecht und Verkehrsrecht.

Im Arbeitsrecht unterstützt er Arbeitnehmer und Arbeitgeber insbesondere bei Kündigungen, Kündigungsschutzklagen und der Prüfung arbeitsrechtlicher Ansprüche.

Jetzt beraten lassen

Haben Sie Elternzeit beantragt und eine Kündigung erhalten – oder plant Ihr Arbeitgeber eine Kündigung, während Sie Elternzeit in Abschnitten geplant haben? Die Drei-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage läuft ab Zugang der Kündigung.

Rechtsanwalt Marco Lott berät Sie in Rastatt und Baden-Württemberg zur Wirksamkeit Ihrer Kündigung und vertritt Sie im Kündigungsschutzverfahren.



Jetzt Beratungstermin mit Rechtsanwalt Marco Lott vereinbaren

Rechtsgrundlagen und Entscheidung

  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.06.2026 – 2 AZR 213/25
  • Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.11.2025 – 11 SLa 394/25
  • §§ 15, 16 und 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
  • § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
  • §§ 4 und 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)







Ähnliche Artikel

Hinterlassen Sie eine Antwort