Anspruch auf Gutachten trotz Kostenvoranschlag – Aktuelle Rechtsprechung im Verkehrsrecht
Nach einem Verkehrsunfall stehen Geschädigte oft vor der Frage, welche Schadenspositionen sie gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend machen können. Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass ein bereits eingeholter Kostenvoranschlag den Anspruch auf ein umfassendes Gutachten ausschließt. In diesem Blogpost erläutere ich, warum Geschädigte auch nach einem Kostenvoranschlag einen Anspruch auf die Erstellung eines Gutachtens haben und welche aktuelle Rechtsprechung dies untermauert.
Unterschied zwischen Kostenvoranschlag und Gutachten
Ein Kostenvoranschlag ist in der Regel eine grobe Schätzung der Reparaturkosten, die von einer Werkstatt erstellt wird. Er dient dazu, dem Geschädigten eine erste Orientierung über die zu erwartenden Kosten zu geben. Allerdings kann ein Kostenvoranschlag oft unvollständig sein und nicht alle relevanten Schäden oder Folgekosten berücksichtigen.
Ein Gutachten hingegen bietet eine detaillierte und umfassende Analyse des Schadens. Es wird von einem unabhängigen Sachverständigen erstellt und berücksichtigt sowohl sichtbare als auch versteckte Schäden. Dadurch stellt ein Gutachten sicher, dass der Geschädigte alle ihm zustehenden Ansprüche geltend machen kann.
Aktuelle Rechtsprechung zur Gutachtenpflicht
Die Rechtsprechung hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass Geschädigte auch dann einen Anspruch auf die Erstellung eines Gutachtens haben, wenn bereits ein Kostenvoranschlag vorliegt. Hier sind einige relevante Entscheidungen:
- Urteil des AG Ibbenbühren vom 22. Juni 2015, Az. 3 C 26/15: In diesem Fall entschied das Gericht, dass der Geschädigte auch bei Vorliegen eines Kostenvoranschlags Anspruch auf die Erstattung der Gutachterkosten hat. Der Kostenvoranschlag allein reichte nicht aus, um den vollständigen Schaden zu beziffern.
- Urteil des AG Böblingen vom 28. Januar 2014, Az. 2 C 2391/13: Hier bestätigte das Gericht, dass die Kosten für einen Kostenvoranschlag erstattungsfähig sind, da der Geschädigte seiner Schadensminderungspflicht nachkommt. Ein Kostenvoranschlag kann jedoch nicht die umfassende Bewertung ersetzen, die ein Gutachten bietet.
- Urteil des BGH vom 12. März 2024, Az. VI ZR 280/22: Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Grundsätze des Werkstattrisikos auch auf die Kosten des Sachverständigen übertragen werden. Das bedeutet, dass der Geschädigte nicht für überhöhte Kosten eines Gutachtens verantwortlich gemacht werden kann, da er in der Regel keinen Einfluss auf die Preisgestaltung hat.
Ihr Recht auf einen Anwalt nach einem Verkehrsunfall
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Fazit: Handeln Sie jetzt!
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Geschädigte nach einem Verkehrsunfall einen klaren Anspruch auf die Erstellung eines Gutachtens haben, selbst wenn bereits ein Kostenvoranschlag eingeholt wurde. Die Differenzierung zwischen Kostenvoranschlag und Gutachten ist entscheidend, um sicherzustellen, dass alle Schäden korrekt erfasst und bewertet werden. Die aktuelle Rechtsprechung unterstützt diese Sichtweise und schützt die Interessen der Geschädigten.
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