Beschluss im Strafrecht | OLG Hamm, 29.06.2026 – 5 ORs 38/26 | § 353b StGB
Polizistin gibt Daten weiter – wann ist das strafbar? OLG Hamm klärt § 353b StGB
Eine Mitarbeiterin einer Polizeibehörde gibt vertrauliche Informationen aus polizeilichen
Datenbanken an Personen aus dem kriminellen Umfeld weiter. Das wirkt zunächst eindeutig strafbar.
Strafrechtlich kommt es jedoch auf mehr an als auf die bloße unbefugte Weitergabe dienstlicher
Informationen.
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 29. Juni 2026 präzise Anforderungen an eine
Verurteilung wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen nach § 353b StGB formuliert. Die Entscheidung
zeigt: Nicht jeder Datenabruf oder jede Weitergabe aus einem polizeilichen System erfüllt
automatisch den Straftatbestand. Das Tatgericht muss konkret feststellen, worin das Geheimnis
besteht und wie wichtige öffentliche Interessen durch die Offenbarung gefährdet wurden.
Rechtsanwalt Marco Lott erläutert, was der Beschluss für Beschäftigte im öffentlichen Dienst,
Beschuldigte und die Strafverteidigung in Verfahren wegen Dienstgeheimnissen, Bestechlichkeit oder
Korruptionsdelikten bedeutet.
Inhaltsverzeichnis
- Kurzantwort: Wann ist die Weitergabe strafbar?
- Der Sachverhalt vor dem Amtsgericht Hattingen
- Die Entscheidung des OLG Hamm
- Nicht jede Polizeidatenbank enthält automatisch Geheimnisse
- Unmittelbare Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen
- Mittelbare Gefährdung und öffentliches Bekanntwerden
- Bestechlichkeit: Ein Vorteil muss konkret feststellbar sein
- Bedeutung für Beschuldigte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst
- Häufige Fragen
- Strafverteidigung und Kontakt
Kurzantwort: Wann ist die Weitergabe von Polizeidaten strafbar?
Eine Strafbarkeit nach § 353b Abs. 1 StGB setzt insbesondere voraus, dass ein Amtsträger oder eine
für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete Person ein ihr dienstlich bekannt gewordenes
Geheimnis unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet.
Es genügt nicht, dass eine Information aus einer polizeilichen Datenbank stammt. Das Gericht muss
konkret feststellen, welche Tatsachen weitergegeben wurden, weshalb diese nicht öffentlich bekannt
oder aus allgemein zugänglichen Quellen ermittelbar waren und worin die Gefährdung wichtiger
öffentlicher Interessen liegt.
Der Sachverhalt: Drogen gegen Informationen aus Polizeisystemen
Die Angeklagte war seit Februar 2023 als Regierungsbeschäftigte bei einem Polizeipräsidium tätig
und förmlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zwischen April 2023 und Februar 2024 soll sie in
mehreren Fällen Informationen aus polizeilichen Datensystemen an Dritte weitergegeben haben.
Dabei ging es nach den Feststellungen des Amtsgerichts unter anderem um Fahndungsmaßnahmen,
polizeiliche Vorerkenntnisse, Vorstrafen sowie laufende Strafanzeigen. In mehreren Fällen soll sie
sich für die Informationsweitergabe durch einen gesondert Verfolgten mit Amphetamin entlohnen
lassen haben.
In einem weiteren Fall gab die Angeklagte Informationen aus einem CEBIUS-Einsatzprotokoll zu einem
aktuellen Tötungsdelikt weiter, bei dem eine Mordkommission eingerichtet worden war. Das Amtsgericht
Hattingen verurteilte sie wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen in sechs Fällen, teilweise in
Tateinheit mit Bestechlichkeit und unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln, zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung.
Gegen dieses Urteil legte die Angeklagte Sprungrevision ein. Das Oberlandesgericht Hamm gab dem
Rechtsmittel in wesentlichen Teilen statt und hob mehrere Schuldsprüche auf.
Die Entscheidung des OLG Hamm: Hohe Anforderungen an die Feststellungen
Das OLG Hamm beanstandete nicht die grundsätzliche Möglichkeit einer Strafbarkeit wegen der
Weitergabe polizeilicher Daten. Das Revisionsgericht beanstandete vielmehr, dass die
erstinstanzlichen Feststellungen in mehreren Fällen zu ungenau waren.
Das Urteil des Amtsgerichts musste erkennen lassen, welche konkreten Tatsachen offenbart worden
waren, weshalb diese Tatsachen ein Geheimnis darstellten und in welchem konkreten Zusammenhang
wichtige öffentliche Interessen gefährdet wurden. Pauschale Umschreibungen genügten nicht.
| Prüfungspunkt | Anforderung nach dem OLG Hamm | Folge bei unzureichender Feststellung |
|---|---|---|
| Geheimnis | Die Information muss einem begrenzten Personenkreis bekannt und nicht ohne Weiteres öffentlich ermittelbar sein. | Eine Datenbankzuordnung allein genügt nicht. |
| Offenbarung | Das Geheimnis muss einem Unbefugten mitgeteilt oder öffentlich bekannt gemacht worden sein. | Der konkrete Inhalt und Empfängerkreis müssen nachvollziehbar beschrieben sein. |
| Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen | Es muss eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung konkret festgestellt werden. | Abstrakte oder formelhafte Erwägungen reichen nicht. |
| Bestechlichkeit | Ein konkreter, objektiv messbarer Vorteil als Gegenleistung muss feststellbar sein. | Vage Andeutungen über eine mögliche Gegenleistung reichen nicht aus. |
Nicht alles in der Polizeidatenbank ist automatisch ein Geheimnis
§ 353b StGB setzt voraus, dass ein Geheimnis offenbart wird. Ein Geheimnis ist eine Tatsache, die
nur einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und weder offenkundig noch ohne Weiteres aus
allgemein zugänglichen Quellen ermittelbar ist.
Das OLG Hamm stellt klar: Nicht allein die Speicherung in einem polizeilichen Datensystem macht
eine Information automatisch zum Dienstgeheimnis. In behördlichen Datenbanken können sich auch
Tatsachen befinden, die bereits öffentlich bekannt sind oder jedenfalls ohne besondere Hindernisse
aus anderen Quellen ermittelt werden können.
Für eine strafrechtliche Verurteilung muss das Tatgericht daher konkret beschreiben, welche
Information weitergegeben wurde und aus welchen Gründen gerade diese Information geheim war.
Allgemeine Wendungen wie „vertrauliche Informationen“ oder „Daten aus dem Polizeicomputer“ genügen
nicht, weil sie das gesetzliche Tatbestandsmerkmal nur umschreiben, statt es überprüfbar
festzustellen.
In mehreren Fällen fehlten dem OLG Hamm ausreichende Feststellungen dazu, ob die weitergegebenen
Informationen tatsächlich geheimhaltungsbedürftig waren. Deshalb konnten diese Schuldsprüche nicht
bestehen bleiben.
Unmittelbare Gefährdung: Daten müssen kriminelle Aktivitäten konkret begünstigen
Neben der Offenbarung eines Geheimnisses verlangt § 353b StGB, dass dadurch wichtige öffentliche
Interessen gefährdet werden. Nach dem OLG Hamm kann diese Gefährdung unmittelbar oder mittelbar
erfolgen.
Eine unmittelbare Gefährdung liegt vor, wenn die Weitergabe der Informationen
kriminelle Aktivitäten konkret begünstigt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Empfänger anhand
von Polizeidaten einschätzen kann, ob er bereits im Fokus von Ermittlungen steht, welche Erkenntnisse
gegen ihn vorliegen oder wie er sein Verhalten an den Kenntnisstand der Behörden anpassen kann.
Im Fall des OLG Hamm war eine solche unmittelbare Gefährdung nach den Feststellungen nur in einem
Fall ausreichend belegt. Dort wurden Informationen über Vorstrafen und laufende Strafanzeigen
weitergegeben. Dies konnte es dem Empfänger ermöglichen, seine Drogengeschäfte an den
Ermittlungsstand der Polizei anzupassen.
In den übrigen Fällen fehlten konkrete Feststellungen dazu, aus welchem Grund die Empfänger die
Informationen benötigten und auf welche Weise die Kenntnis der Daten ihre kriminellen Aktivitäten
tatsächlich fördern konnte. Die bloße Möglichkeit eines Missbrauchs genügt nicht.
Mittelbare Gefährdung: Öffentliches Bekanntwerden ist entscheidend
Eine mittelbare Gefährdung kann vorliegen, wenn der Geheimnisbruch öffentlich
bekannt wird und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität staatlicher Stellen oder
der Verwaltung beeinträchtigt wird.
Nach dem OLG Hamm reicht es nicht aus, dass ein einzelner Vorfall bei wenigen Personen oder nur
innerhalb eines begrenzten Kreises bekannt wird. Die Bekanntwerdung muss sich an einen nach Zahl
und Individualität unbestimmten Personenkreis richten oder jedenfalls eine tatsächliche öffentliche
Wirkung entfalten.
Ob eine mittelbare Gefährdung vorliegt, erfordert stets eine besondere Gesamtwürdigung aller
Umstände. Relevante Gesichtspunkte können etwa die Art der Information, der Empfängerkreis, eine
Weiterverbreitung, Presseberichte oder sonstige konkrete Anhaltspunkte für eine öffentliche
Vertrauensbeeinträchtigung sein.
Weil die Angeklagte die Informationen im entschiedenen Fall nur an einzelne Personen weitergab und
eine Weiterverbreitung nicht festgestellt war, schied eine mittelbare Gefährdung in den betroffenen
Fällen nach Auffassung des OLG Hamm aus.
Bestechlichkeit: „Nicht für umsonst“ reicht nicht aus
Das OLG Hamm hob auch einen Schuldspruch wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB auf. Nach den
Feststellungen soll ein Informationsempfänger erklärt haben, die Angeklagte werde die Datenabfrage
„nicht für umsonst gemacht haben“.
Diese Aussage war dem OLG zu unbestimmt. Für eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit muss
feststellbar sein, welcher konkrete Vorteil als Gegenleistung gefordert, versprochen oder
angenommen wurde. Der Vorteil muss geeignet sein, die wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche
Lage des Amtsträgers oder eines Dritten objektiv messbar zu verbessern.
Eine bloße Andeutung, dass später irgendwann eine Gegenleistung erfolgen könnte, genügt nicht.
Das bedeutet nicht, dass informelle Absprachen oder Drogen als Gegenleistung straflos wären.
Entscheidend ist, dass das Gericht die tatsächliche Gegenleistung und ihren Zusammenhang mit der
pflichtwidrigen Diensthandlung rechtssicher feststellen kann.
Was die Entscheidung für die Praxis bedeutet
Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst
Die Entscheidung bedeutet nicht, dass die Weitergabe dienstlicher Informationen harmlos wäre.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst müssen bei Daten aus dienstlichen Systemen äußerst vorsichtig
sein. Neben strafrechtlichen Folgen kommen beamtenrechtliche, arbeitsrechtliche und disziplinarische
Maßnahmen in Betracht.
Die Entscheidung zeigt jedoch, dass der Straftatbestand des § 353b StGB in einem Strafverfahren
präzise geprüft werden muss. Die Staatsanwaltschaft muss nicht nur eine Datenweitergabe behaupten,
sondern die gesetzlichen Voraussetzungen konkret beweisen.
Für Beschuldigte
Wer wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen, Bestechlichkeit oder eines anderen Amtsdelikts
beschuldigt wird, sollte ohne vorherige Akteneinsicht und anwaltliche Beratung keine Angaben zur
Sache machen. Gerade bei elektronischen Daten können Inhalt, Herkunft, Zugriffsrechte,
Empfängerkreis und tatsächliche Verwendung der Informationen für die rechtliche Bewertung
entscheidend sein.
Die Entscheidung unterstreicht außerdem die Bedeutung der Revision. Ein Urteil muss die
strafbarkeitsbegründenden Tatsachen ausreichend genau darstellen. Fehlen tragfähige Feststellungen
zum Geheimnischarakter, zur Offenbarung, zur Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen oder zum
Vorteil bei einer Bestechlichkeit, kann ein Revisionsgericht Schuldsprüche aufheben und die Sache
zur erneuten Verhandlung zurückverweisen.
Für Angehörige und Dritte
Auch Personen, die dienstliche Informationen entgegennehmen oder dafür Vorteile anbieten, können
sich strafbar machen. Die rechtliche Bewertung richtet sich jedoch nach der jeweiligen Rolle,
dem konkreten Inhalt der Informationen, der Zwecksetzung und den weiteren Umständen des Einzelfalls.
Häufige Fragen zu § 353b StGB und Polizeidaten
Was ist eine Sprungrevision im Strafrecht?
Die Sprungrevision ermöglicht es, ein Urteil des Amtsgerichts direkt mit Revision anzufechten,
obwohl grundsätzlich auch eine Berufung möglich wäre. Die Berufungsinstanz wird damit
übersprungen. Die Sprungrevision ist in § 335 StPO geregelt und bietet sich vor allem an, wenn
Rechtsfehler und nicht neue Tatsachenfragen im Mittelpunkt stehen.
Was bedeutet § 353b StGB und wer kann sich strafbar machen?
§ 353b StGB stellt die Verletzung von Dienstgeheimnissen und besonderen
Geheimhaltungspflichten unter Strafe. Täter können insbesondere Amtsträger, für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichtete und weitere im Gesetz genannte Personen sein. Voraussetzung ist
unter anderem, dass ein Geheimnis unbefugt offenbart und dadurch ein wichtiges öffentliches
Interesse gefährdet wird.
Ist jede Information aus einer Polizeidatenbank automatisch ein Dienstgeheimnis?
Nein. Die Speicherung in einem polizeilichen Datensystem genügt nicht. Das Gericht muss
feststellen, dass die weitergegebene Tatsache nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und
nicht ohne Weiteres aus allgemeinen Quellen zu ermitteln war.
Was ist der Unterschied zwischen unmittelbarer und mittelbarer Gefährdung bei § 353b StGB?
Eine unmittelbare Gefährdung kann vorliegen, wenn weitergegebene Daten kriminelle Aktivitäten
fördern, etwa weil der Empfänger sein Verhalten dem Erkenntnisstand der Polizei anpassen kann.
Eine mittelbare Gefährdung setzt voraus, dass der Geheimnisbruch öffentlich bekannt wird und das
Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität staatlicher Stellen beeinträchtigt wird.
Kann eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit scheitern, obwohl ein Vorteil angekündigt wurde?
Ja. Das Gericht muss konkret feststellen können, worin der Vorteil besteht und weshalb er die
wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage des Amtsträgers oder eines Dritten objektiv
messbar verbessert. Eine vage Ankündigung einer möglichen Gegenleistung genügt nicht.
Was passiert nach einer Aufhebung durch das OLG im Revisionsverfahren?
Hebt das Oberlandesgericht ein Urteil auf, verweist es die Sache regelmäßig zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Tatgericht zurück. Die aufgehobenen Vorwürfe sind dann noch
nicht endgültig entschieden. Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die
Unschuldsvermutung.
Strafverteidigung: Jetzt frühzeitig beraten lassen
Sind Sie selbst von einem Ermittlungsverfahren betroffen – etwa wegen des Vorwurfs der Verletzung
von Dienstgeheimnissen, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme oder eines anderen Delikts im Amt? Oder
wurde bei Ihnen eine Durchsuchung durchgeführt?
Machen Sie ohne anwaltliche Beratung keine Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft. Eine
frühe Verteidigung ermöglicht es, Akteneinsicht zu beantragen, den Tatvorwurf rechtlich einzuordnen,
Beweismittel kritisch zu prüfen und eine tragfähige Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Rechtsanwalt Marco Lott vertritt Sie im gesamten Strafrecht – vom Ermittlungsverfahren über die
Hauptverhandlung bis zum Revisionsverfahren. Die Beratung ist persönlich in Rastatt, telefonisch
oder per Videokonferenz möglich.
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